27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 25 et de l'annexe II de l'arrêté royal du 27 septembre 2009 portant exécution de la loi du 16 février 2009 relative à la réassurance (Moniteur belge du 15 octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Artikels 2 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2, des Artikels 15 § 1 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, des Artikels 40bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, des Artikels 91ter § 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, der Artikel 91nonies § 2 und 91terdecies § 1 Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2001, und des Artikels 91octiesdecies § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, des Artikels 15 § 1 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 2 und 3, des Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3 und §§ 3 und 4, des Artikels 22 § 2 Absatz 2 und 3, des Artikels 23 § 2, des Artikels 63, des Artikels 69, des Artikels 83 § 4, des Artikels 89 § 2, des Artikels 93 § 1 Absatz 1 und des Artikels 98 § 2 Absatz 4 und 5 und § 3 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. November 1994 zur Ausführung von Artikel 40bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für Versicherungsmathematiker;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 15. Mai 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.987/2/V des Staatsrates vom 27. Juli 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

(...)

TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen

KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen

Art. 19 - Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 26. November 1999 und 21. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

"8. Forderungen gegen Rückversicherer; unter den in einer Regelung der CBFA festgelegten Bedingungen kann eine Besicherung oder eine gleichwertige Garantie verlangt werden, damit Forderungen gegen nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene Rückversicherungsunternehmen oder gegen nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen als Deckungswerte berücksichtigt werden,".

b) In Nr. 9 werden die Wörter "gemäß den von der CBFA angenommenen Bedingungen" durch die Wörter "; in einer Regelung der CBFA kann eine Besicherung, eine gleichwertige Garantie oder die Auferlegung von Organisations- oder Solvabilitätsanforderungen verlangt werden, damit Rückversicherungsanteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen, die von nicht gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder von nicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG zugelassenen Versicherungsunternehmen gehalten werden, als Deckungswerte berücksichtigt werden" ersetzt.

c) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"9bis. von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA als Deckungswerte berücksichtigt werden können, vorausgesetzt:

1. das Versicherungsunternehmen beteiligt sich in keiner Form an der Finanzierung der Zweckgesellschaft,

2. das Versicherungsunternehmen behält einen Anteil an den an die Zweckgesellschaft übertragenen Risiken ein, sodass es ein wirtschaftliches Interesse am Schadenverlauf der übertragenen Risiken bewahrt,

3. das Versicherungsunternehmen überträgt direkt oder indirekt nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtrisiken an eine einzige Zweckgesellschaft,

4. die Verpflichtungen, die die Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungsunternehmen eingeht, dürfen nicht unbegrenzt sein,

5. die Zweckgesellschaft hält Vermögenswerte in Höhe eines Betrags, der mindestens dem Höchstbetrag ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen entspricht; ist diese Bedingung aufgrund einer Wertminderung der betreffenden Vermögenswerte nicht mehr erfüllt, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen nur den verminderten Wert für die Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen,

6. die Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung der Zweckgesellschaft beteiligt sind, verfügen über die berufliche Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung, die zur Ausübung ihres Amts erforderlich sind; die CBFA muss über alle möglichen Interessenkonflikte zwischen diesen Personen und den Verantwortlichen der anderen Teile des Geschäfts unterrichtet werden,

7. die Zweckgesellschaft verfügt über eine Führungsstruktur, eine Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die für ihre Tätigkeiten geeignet sind.

Ferner muss das Versicherungsunternehmen zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, auf Antrag der CBFA nachzuweisen, dass das Risiko tatsächlich an die Zweckgesellschaft übertragen worden ist.

Die CBFA kann eine Regelung festlegen, in der vorliegende Bestimmung in Bezug auf technische Aspekte ergänzt wird,".

Art. 20 - Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1999 und 26. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert:

1. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 11 durch folgenden Satz ergänzt:

Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden.

2. In Unterteilung A § 1 wird Absatz 20 durch folgenden Satz ergänzt:

Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der CBFA dürfen Beträge, die von Zweckgesellschaften eingefordert werden können, die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG von einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Rückversicherung abgezogen werden.

3. In Unterteilung B Buchstabe a) wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:

Auf Antrag und unter Nachweis durch das Unternehmen und mit Zustimmung der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT