24. APRIL 2014 - Erlaß der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 38, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2000;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 13. Januar 2014;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 4. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 10. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.704/2 des Staatsrates, das am 7. April 2014 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird folgender Paragraf 4 eingefügt:

" § 4 Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten der voll- oder teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die ab dem 1. Januar 2014 eingestellt werden, finden je nach Qualifikation der einzustellenden Lehrkraft die dem vorliegenden Erlass im Anhang unter den Kennnummern II, II+ oder I beigefügten Gehaltstabellen Anwendung."

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 4. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 4, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 4. Juni 2009, wird die Wortfolge "Kennnummern II oder II+" durch die Wortfolge "Kennnummern II, II+ oder I" ersetzt;

  2. folgender Paragraf 5 wird eingefügt:

    § 5. Für vertraglich teilzeitig eingestellte Lehrkräfte in Fachkunde, die in einem Fachgebiet kurs- und gegebenenfalls zentrumsübergreifend Koordinations- und Leitungsaufgaben wahrnehmen, können den ZAWM im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel Zuschüsse zur Zahlung einer zusätzlichen Prämie in Höhe von 294,- Euro pro Monat für einen 30/38tel Arbeitsvertrag durch das IAWM gewährt werden. Der Jahresurlaub der vorgenannten Lehrkräfte entspricht abweichend von den Schulferien der für den Privatsektor geltenden Regelung.

    Der in Absatz 1 angeführte Betrag ist gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreichs an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden.

    Art. 3 - In Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 4. Juni 2009, wird folgender Artikel 5bis eingefügt:

    Art. 5bis - Mitarbeiter für unterrichtsbezogene Logistik

    Für vertraglich voll- oder teilzeitig eingestellte Mitarbeiter, die im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den ZAWM unterrichtsbezogene logistische Aufgaben wahrnehmen, können den ZAWM im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel Zuschüsse zur Zahlung der Gehälter sowie der daraus resultierenden sozialen und gesetzlichen Verpflichtungen durch das IAWM gewährt werden. Der Zuschuss des IAWM beträgt 80 % der bezuschussbaren Gehaltskosten, nachdem die finanzielle Beteiligung in den betreffenden Gehaltskosten von Seiten anderer öffentlicher Einrichtungen abgezogen wurde.

    Die Gewährung des maximal bezuschussbaren Stellenkontingentes je ZAWM sowie die Überprüfung der Einhaltung der mittelständischen Einstellungsbedingungen erfolgt durch das IAWM.

    Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten der Mitarbeiter für unterrichtsbezogene Logistik finden je nach Berufseinstufung des einzustellenden Mitarbeiters die entsprechenden Barematabellen Anwendung, die im Rahmen der kollektiven Arbeitsabkommen zwecks Festlegung der Gehaltsbedingungen für gewisse Sektoren der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Bereich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft festlegt werden.

    Art. 4 - Artikel 8 Paragraf 1 Nummer 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    "3. das tatsächlich ausbezahlte Urlaubsgeld gemäß der Gesetzgebung über den Jahresurlaub für Angestellte;".

    Art. 5 - In Artikel 10 Paragraf 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird vor dem Wortlaut "erhalten" die Wortfolge "sowie Lehrkräfte zur dualen Vorbereitung auf die Prüfung zum Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts" eingefügt.

    Art. 6 - Artikel 10bis Paragraf 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 20. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:

    " § 2 Für die im Rahmen der Grundausbildung tätigen Lehrkräfte der ZAWM werden folgende Entschädigungen pro geleisteter Unterrichts- beziehungsweise Prüfungsstunde ausgezahlt:

  3. Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013:

    1. in der Lehre für Inhaber des pädagogischen Befähigungsnachweises 40,95 Eurob) in der Lehre für Nichtinhaber des pädagogischen...

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