31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 24 et 27 à 29 de l'arrêté royal du 31 août 2005 relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur (Moniteur belge du 15 septembre 2005).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere des Artikels 53;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen Bestimmungen aufgenommen sind.

Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen

Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Grundsätze.

§ 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein gefahrloses Begehen erlaubt ist.

§ 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst.

§ 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmassnahmen eingeräumt wird.

Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer vermieden werden.

Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.

§ 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus.

Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr.

Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren...

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