17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 février 2006.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

- Europol: das durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Amt,

- Eurojust: die durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität geschaffene Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit,

- OLAF: das durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geschaffene Amt.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden müssen unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und der geltenden Regeln des Völkerrechts soweit wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen leisten.

Art. 4 - § 1 - Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen, die nicht im Rahmen eines völkerrechtlichen Instruments mit Bezug auf die Rechtshilfe zwischen Belgien und dem ersuchenden Staat erfolgen, werden nur unter der Bedingung erledigt, dass eine gegenseitige Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit eingegangen wird.

§ 2 - Die Erledigung eines in § 1 erwähnten Ersuchens wird abgelehnt, wenn:

1. durch die Erledigung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens beeinträchtigt werden könnten,

2. das Ersuchen sich auf Taten bezieht, die in Belgien als politische Straftaten oder damit zusammenhängende Straftaten angesehen werden,

3. das Verfahren, in dessen Rahmen dieses Ersuchen erfolgt, auf Gründen beruht, die mit der angeblichen Rasse, dem Geschlecht, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen Merkmalen, der Sprache, der Religion oder den Überzeugungen, den politischen Meinungen oder jeglicher anderen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängen,

4. das Ersuchen sich auf eine Straftat bezieht, die im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bestraft werden kann, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass die Erledigung das Risiko einer Verurteilung zur Todesstrafe verringern kann, oder dieses Ersuchen ist die Folge eines ersten Ersuchens, das vom Beschuldigten oder vom Angeklagten selbst ausgeht.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ist für die Erledigung in Belgien von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden, die vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz nicht erforderlich.

Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die...

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