19 JUILLET 2012. - Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 19 juillet 2012 modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique (Moniteur belge du 22 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen Glaubwürdigkeit

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues ordentliches Mandat verzichten.

Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung...

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