30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 39 à 47 et 49 à 57 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 janvier 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des Handelsrechts

(...)

Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen in Ausführung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

(...)

Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung

Art. 39 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Wörter "in das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts angelegt wird" durch die Wörter "ins Register der juristischen Personen beantragen" ersetzt.

Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997

Art. 40 - In Artikel 8 Absatz 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 werden die Wörter "Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister" durch die Wörter "Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ins Handelsregister" durch die Wörter "in der Eigenschaft als Kaufmann in die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Im ersten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung des Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter "Unternehmensnummer des Konkursschuldners" ersetzt.

2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung der juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter "Unternehmensnummer der juristischen Person" ersetzt.

Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches

Art. 43 - In Artikel 70 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 84 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der juristischen Personen" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 113 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt.

Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen anwendbar, ob in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die ausdrücklich für dessen Anwendung in den in diesem Artikel vorgesehenen Formen optieren."

Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt:

"und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen".

(...)

Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen

Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender...

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