30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 à 22, 79 à 82, 169, 170, 178 à 181, 183 à 186 et 188 à 194 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit

EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft

Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

    "3. Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,".

  2. In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt.

  3. Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt:

    "5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,".

  4. Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "6. Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen Zivilgesellschaft in Partnerländern."

    Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden.

    Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden Personals beauftragt."

    Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    "§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser Programme oder Projekte integriert werden."

    2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt.

    3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt.

    Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt.

    (...)

    TITEL 9 - Mittelstand

    EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer

    Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen."

    Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

    " Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen."

    2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    "Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mit, welche Unterlagen fehlen."

    Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4" ersetzt.

    Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht zu gewährleisten."

    (...)

    TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation

    KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte

    Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ", Partituren...

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