21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 3 à 5 et 27 à 32 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 2 - Unterwerfung

(...)

Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt

Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken.

Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt.

Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag der Überschreitung verringert.

Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags ändern."

Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien

Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%" ersetzt.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten

Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992 wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein.

(...)

KAPITEL 5 - Berufskrankheiten

...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT