25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 181 à 202 et 214 à 221 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen

(...)

KAPITEL 27 - Abänderung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften in Sachen Handlungsunfähigkeit und in Bezug auf die Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus

Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 181 - In Artikel 328 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und dessen heutige Paragraphen 1 und 2 zu § 2 beziehungsweise § 3 umnummeriert werden, wird ein § 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 1 - Die Anerkennung kann durch einen für mündig erklärten Minderjährigen und durch einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen, der Urteilsvermögen besitzt, erfolgen."

Art. 182 - Artikel 331sexies desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "und des Artikels 332quinquies wird der nicht für mündig erklärte Minderjährige als Kläger oder als Beklagter in den Klagen in Bezug auf seine Abstammung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten" durch die Wörter ", des Artikels 332quinquies und, was den Volljährigen betrifft, des Paragraphen 1/1 dieser Bestimmung werden der nicht für mündig erklärte Minderjährige und der Volljährige, der nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern, als Kläger oder Beklagter in den Klagen in Bezug auf ihre Abstammung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten oder steht dem Volljährigen, der nicht fähig ist, seinen Willen zu äußern, gegebenenfalls sein Betreuer bei" ersetzt.

2. Paragraph 2 wird aufgehoben.

Art. 183 - In Artikel 488/1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

"Für einen Minderjährigen kann ab dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr ein Antrag auf Unterschutzstellung eingereicht werden, wenn feststeht, dass er sich bei seiner Volljährigkeit in dem in Absatz 1 erwähnten Zustand befinden wird. Die Schutzmaßnahme tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo die geschützte Person volljährig wird."

Art. 184 - Artikel 490/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und 1243" durch die Wörter "und 1246" ersetzt.

2. In § 3, dessen einziger Absatz Absatz 2 wird, wird ein Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Der Bevollmächtigte beurteilt den Zeitpunkt, wo der Vollmachtgeber sich in einem in Artikel 488/1 oder 488/2 erwähnten Zustand befindet, gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des in Artikel 490 erwähnten Bevollmächtigungsvertrags. Diese Beurteilung ist gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam.

Art. 185 - In Artikel 491 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Buchstaben b), c) und d) aufgehoben.

Art. 186 - Artikel 492 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 492 - Der Friedensrichter kann der in den Artikeln 488/1 und 488/2 erwähnten Person gegenüber eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnen, wenn und insofern er feststellt, dass dies notwendig ist und dass der bestehende gesetzliche oder außergerichtliche Schutz nicht ausreicht.

Bevor der Friedensrichter eine gerichtliche Schutzmaßnahme anordnet, prüft der Greffier, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister ein Bevollmächtigungsvertrag oder eine Entscheidung, den Vertrag zu beenden, wie in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnt, registriert wurde. Ist dies der Fall, lässt er sich vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden.

Die außergerichtliche Schutzmaßnahme bleibt anwendbar, insoweit sie mit der gerichtlichen Schutzmaßnahme vereinbar ist. Gegebenenfalls legt der Friedensrichter die Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht weiter ausgeübt werden kann."

Art. 187 - Artikel 492/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nr. 7...

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