24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I)

Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 41 à 62, 80 à 82 et 187 à 189 de la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février 2003), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § 2, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003);

- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre 2003, err. du 16 janvier 2004);

- la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet 2004);

- la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle (Moniteur belge du 10 novembre 2006);

- la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février 2007);

- la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008);

- la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I)

(...)

TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen

KAPITEL 1 - Sozialstatut der Selbständigen

(...)

Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige

Unterabschnitt 1 - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 41 - Vorliegender Abschnitt dient der Regelung der Beziehungen in Sachen ergänzende Altersversorgung, einschliesslich der eventuellen Solidaritätsleistungen, zwischen dem Selbständigen, dem mithelfenden Ehepartner, dem selbständigen Helfer, dem Versorgungsanwärter und seinen Rechtsnachfolgern, der Versorgungseinrichtung und gegebenenfalls der juristischen Person, die mit der Organisation der Solidaritätsregelung, mit dem Schutz der für die Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger aufgebauten Versorgungsansprüche und -rücklagen und mit der Erhöhung der Transparenz für die Versorgungsanwärter beauftragt ist.

Art. 42 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. ergänzender Altersversorgung: eine Ruhestandsrente und/oder bei Tod des Versorgungsanwärters vor oder nach der Pensionierung eine Hinterbliebenenrente oder den ihr entsprechenden Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen, die in einem Altersversorgungsabkommen festgelegt sind, als Ergänzung einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut wird,

2. Altersversorgungseinrichtung: ein Unternehmen beziehungsweise eine Einrichtung, die [in Artikel 2 § 1 beziehungsweise § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind und] mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragt sind,

3. [Selbständigem:

- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind,

- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 2 desselben Erlasses erwähnt sind und Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen,

- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13bis § 2 Nr. 1 desselben Erlasses erwähnt sind,]

[- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13 § 1 desselben Erlasses erwähnt sind und nicht tatsächlich eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der Pensionsregelung für Selbständige oder einer anderen Pensionsregelung beziehen, vorzeitig oder nicht, und die Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen,]

4. mithelfendem Ehepartner: Personen, die in Artikel 7bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind [und Beiträge entrichten müssen, die [in den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 2] erwähnt sind oder gemäss Artikel 12 § 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 berechnet werden],

5. Helfer: sozialversicherungspflichtige Helfer, die die gemäss [den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 1] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen für eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit geschuldeten Beiträge entrichten müssen,

6. Versorgungsanwärter: Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die ein Altersversorgungsabkommen geschlossen haben, und ehemalige Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäss dem Altersversorgungsabkommen geltend machen,

7. Altersversorgungsabkommen: Abkommen in Sachen ergänzende Altersversorgung, in dem die Rechte und Pflichten des Versorgungsanwärters, seiner Rechtsnachfolger und der Versorgungseinrichtung sowie die Regeln für den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und die Auszahlung der Leistungen festgelegt sind,

8. erdienten Rücklagen: Rücklagen, auf die der Versorgungsanwärter gemäss dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anrecht hat,

9. Solidaritätsregelung: zugunsten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger eingeführte Regelung der Solidaritätsleistungen,

10. Solidaritätsordnung: Regelung, in der die Rechte und Pflichten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger und der juristischen Person, die die Solidaritätsregelung organisiert, sowie die Regeln für die Durchführung der Solidaritätsregelung festgelegt sind,

11. [Gesetz vom 27. Oktober 2006: das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,]

12. ["Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie deren Ausführungserlasse,]

[13. "CBFA": die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.]

[Art. 42 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 187 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 3 vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 89 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe c) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 187 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 12 ersetzt durch Art. 187 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 13 eingefügt durch Art. 187 Nr. 4 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)]

Art. 43 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger, mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragte Versorgungseinrichtungen, mit der Organisation einer Solidaritätsregelung beauftragte juristische Personen sowie bei den vorerwähnten Einrichtungen und juristischen Personen bestimmte Kommissare und Versicherungsmathematiker.

Unterabschnitt 2 - Altersversorgungsabkommen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 44 - § 1 - Im Hinblick auf den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung können Selbständige, mithelfende Ehepartner oder selbständige Helfer mit einer Versorgungseinrichtung ein Versorgungsabkommen schliessen.

Der Text des Versorgungsabkommens wird dem Versorgungsanwärter übermittelt.

§ 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem Prozentsatz der beruflichen Einkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt sind.

[Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt der König Mindestbeitrag und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT