30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 96 et 97 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 10 - Beschäftigung

(...)

KAPITEL 6 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 29. Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates, des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor vertreten

(...)

Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft

Art. 96 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Februar 1971 und 26. März 1999, wird wie folgt ersetzt:

Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von:

a) den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine bestimmte Anzahl die kleinen und mittleren Betriebe und die Familienbetriebe vertreten,

b) und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29. Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten.

Art. 97 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a)...

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