30 JUILLET 2013. - Loi portant création d'un tribunal de la famille et de la jeunesse. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 120, 128, 137, 141 à 143, 145, 146, 157 à 159, 174 à 203, 207 à 210, 213 à 215, 218, 222, 228 à 234, 237 à 265 et 267 à 274 de la loi du 30 juillet 2013 portant création d'un tribunal de la famille et de la jeunesse (Moniteur belge du 27 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

30. JULI 2013 - Gesetz zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel 54 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "Gericht erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 72 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1949 und 9. Mai 2007, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 72bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 1908, werden die Wörter "des Gerichts" durch die Wörter "des Familiengerichts" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

1.In § 1 werden die Wörter "das Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "der Friedensrichter" ersetzt.

2. Paragraph 2 wird aufgehoben.

3. Paragraph 3, der zu § 2 wird, wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Die Staatsanwaltschaft ist beauftragt, die Interessen der vermutlich verschollenen Personen wahrzunehmen. Sie wird gemäß den Artikeln 766 Absatz 2 und 767 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf alle Klagen, die diese Personen betreffen, in ihrer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme oder in ihren Anträgen angehört."

Art. 6 - In Artikel 113 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "das Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "der Friedensrichter" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 114 § 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "des Gerichts Erster Instanz" durch die Wörter "des Friedensrichters" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 117 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "das Gericht Erster Instanz " durch die Wörter "der Friedensrichter" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 118 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "112 § 2" durch die Wörter "112 § 1" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 120 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Das Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 122 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 126 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "das Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 127 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 130 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, werden die Wörter "beim Appellationshof" durch die Wörter "bei der Familienkammer des Appellationshofes" ersetzt und zwischen den Wörtern "Kanzlei des Gerichts" und den Wörtern ", das die angefochtene Entscheidung erlassen hat," die Wörter "Erster Instanz" eingefügt.

Art. 15 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 2001 und 9. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Jugendgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Gerichtshof" durch die Wörter "die Familienkammer des Appellationshofes" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 148 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 167 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, werden die Wörter "Gericht erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 185 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Januar 1990, wird das Wort "Jugendgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 203ter Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2010, werden die Wörter "der Richter" jedes Mal durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 203quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2010, werden in § 1 Absatz 2 und in § 2 die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" und in § 1 Absatz 4 die Wörter "Der Richter" durch die Wörter "Das Gericht" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 214 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "der Friedensrichter" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 1991, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "das Gericht erster Instanz und, im Dringlichkeitsfall, durch den Präsidenten dieses Gerichtes" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Friedensrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 216 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "Gericht erster Instanz und, im Dringlichkeitsfall, beim Präsidenten dieses Gerichts" jedes Mal durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Mai 2007 und 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "Gericht erster Instanz" jedes Mal durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

2. In § 3 wird das Wort "Friedensrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 221 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "kann sich der andere," und den Wörtern "unbeschadet der Rechte Dritter" die Wörter "ohne dass ein Fehler bewiesen werden muss, und" eingefügt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Friedensrichter" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

In keinem Fall wird die Einzugsermächtigung dem Ehegatten zuerkannt, der einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat, die gegen die Person des Beklagten begangen wurde, oder des Versuchs, eine in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat gegen dieselbe Person zu begehen, für schuldig erklärt wurde.

4. Absatz 6 wird aufgehoben.

Art. 28 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 223 - Verstößt einer der Ehegatten schwerwiegend gegen seine Pflichten, so ordnet das Familiengericht auf Antrag des Ehepartners dringende Maßnahmen gemäß den Artikeln 1253ter/5 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches an.

Dasselbe geschieht auf Antrag eines der Ehegatten, wenn das Einvernehmen zwischen ihnen ernsthaft gestört ist."

Art. 29 - In Artikel 301 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "das Familiengericht" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "im Verfahren für einstweilige Verfügungen gemäß Artikel 1280 des Gerichtsgesetzbuches tagenden Präsidenten" durch die Wörter "gemäß Artikel 1280 des Gerichtsgesetzbuches tagenden Familiengerichts" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 316bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Familiengericht" und die Wörter "nachdem der im Eilverfahren tagende Präsident beschlossen hat" durch die Wörter "nach einem aufgrund von Artikel 1280 des Gerichtsgesetzbuches gefassten Beschluss" ersetzt.

2. In Nr. 3 werden die Wörter "nachdem der Friedensrichter aufgrund von Artikel 223 ein Urteil ausgesprochen hat" durch die Wörter "nach einem aufgrund von Artikel 223 ausgesprochenen Urteil" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 318 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:

...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT