13 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 29 novembre 2011), confirmé par la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 28 mars 2012 modifiant l'arrêté royal du 13 novembre 2011 fixant les rétributions et cotisations dues au Fonds budgétaire des matières premières et des produits (Moniteur belge du 13 avril 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des Kapitels VI Abschnitt 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, des Artikels 4bis;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 21. Dezember 1994, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 19. Juli 2001, 24. Dezember 2002 und 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Dezember 2005 und 8. Juni 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, des Artikels 132, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 2001, 1. März 2007 und 8. Juni 2008;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, der Artikel 8 und 20bis, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, 28. März 2003, 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Juli 2011;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2004 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juli 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. September 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.266/3 des Staatsrates vom 27. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Klimas und der Energie und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke

Abschnitt 1 - Abgaben

Artikel 1 - § 1 - 1. Jede Person, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (nachstehend FÖD VSU genannt) die Zulassung eines Pestizids für landwirtschaftliche Zwecke, eines Pflanzenschutzmittels oder eines Zusatzstoffs beantragt, muss an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe beträgt:

  1. falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll:

    - 20.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, wenn es sich um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen,

    - 15.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, wenn es sich nicht um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen,

    - 15.000 EUR für ein Produkt, das ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die bereits zugelassen sind beziehungsweise als zugelassen gelten im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen,

    - 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen.

  2. falls Belgien nicht als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll:

    - 6.000 EUR für ein Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der noch nicht zugelassen ist beziehungsweise als noch nicht zugelassen gilt im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009, wenn es sich um den Erstantrag für den betreffenden Wirkstoff und die betreffende Verwendungsform handelt; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen,

    - 3.000 EUR für ein Produkt, das ausschliesslich Wirkstoffe enthält, die bereits zugelassen sind beziehungsweise als zugelassen gelten im Sinne der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009; den im letzten Gedankenstrich erwähnten Fall ausgenommen,

    - 1.500 EUR für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen.

    2. Diese Abgabe beträgt 3.000 EUR für jede Person, die nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer einer Zulassung deren Erneuerung beantragt. Für ein Produkt, für das vollständig auf die Akte eines anderen Produkts verwiesen wird, insofern der Eigentümer der Akte des anderen Produkts sein Einverständnis gegeben hat, darauf zu verweisen, beträgt diese Abgabe nur 1.500 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe in jedem Fall auf 15.000 EUR erhöht.

    3. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für jeden Antrag, bei dem die Bewertung zusätzlicher Daten erforderlich ist und/oder wenn er eine Änderung der in der Zulassungsakte vorgesehenen Verwendung, Einstufung oder Kennzeichnung beinhaltet. Wenn der Antrag die Verlängerung der Zulassung bezweckt oder nur den Wirkstoffgehalt betrifft, beträgt diese Abgabe nur 1.000 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht. Die Abgabe muss nicht entrichtet werden, wenn die Änderung von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister beschlossen wird.

    4. Diese Abgabe beträgt 1.500 EUR für einen Antrag auf Änderung der Zusammensetzung ohne wesentliche Änderung der Spezifikation oder des Gehalts des Wirkstoffs. Wenn die Änderung der Zusammensetzung als gering betrachtet werden kann, beträgt diese Abgabe nur 750 EUR. Wenn der Antrag über gegenseitige Anerkennung erfolgt, beträgt die Abgabe nur 250 EUR. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe hingegen in jedem Fall auf 6.000 EUR erhöht.

    5. Diese Abgabe beträgt 250 EUR für:

    - einen Antrag auf Änderung des Handelsnamens des Produkts,

    - eine Änderung des Namens oder der Rechtsstellung des Inhabers der Zulassung,

    - einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den Namen einer anderen Person.

    6. Diese Abgabe beträgt 750 EUR für einen Antrag, durch den die Spezifikation oder die Herkunft des Wirkstoffs wesentlich geändert wird und/oder eine Bewertung der Äquivalenz gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung Nr. 1107/2009 erforderlich ist. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese Abgabe auf 3.000 EUR erhöht.

    § 2 - 1. Jeder Inhaber einer Zulassung für ein Pestizid für landwirtschaftliche Zwecke, der infolge der Aufnahme oder Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I zur Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einen Antrag auf Zulassung oder auf Aufrechterhaltung der Zulassung einreicht, muss eine Abgabe entrichten, die sich wie folgt zusammensetzt:

    - 750 EUR für die Überprüfung der Einhaltung von Artikel 13 § 2 und Artikel 13 § 3 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke,

    - wenn für die Überprüfung der Einhaltung des vorerwähnten Artikels 13 § 2 eine Bewertung der Äquivalenz des Wirkstoffs erforderlich ist, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 3.000 EUR erhöht,

    - wenn für die Überprüfung der Einhaltung des vorerwähnten Artikels 13 § 3 Nr. 4 neue Studien bewertet werden müssen, muss eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 1.500 EUR entrichtet werden. Falls Belgien als berichterstattender Mitgliedstaat auftreten soll, wird diese zusätzliche Abgabe auf 50.000 EUR erhöht.

    - 9.000 EUR für die Überprüfung der Akte gemäss Anlage VIII zum Königlichen...

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