4 MAI 1999. - Loi portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 1999 portant assentiment de l'accord de coopération entre l'Etat fédéral et la Région wallonne relatif à la guidance et au traitement d'auteurs d'infractions à caractère sexuel (Moniteur belge du 11 septembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. MAI 1999 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. 10 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, unterzeichnet in Brüssel am 8. Oktober 1998, wird gebilligt.

    Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Justiz

    T. VAN PARYS

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz

    T. VAN PARYS

    Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region über die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern

    Aufgrund von Artikel 128 § 1 der Verfassung;

    Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 I Nr. 1 und 2 und II Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, und des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

    Aufgrund des Dekrets II vom 22. Juli 1993, durch das die Ausübung bestimmter Befugnisse der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission überlassen wird, insbesondere des Artikels 3 Nr. 6;

    Aufgrund des Gesetzes vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung und des durch das Gesetz vom 1. Juli 1964 abgeänderten Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, beide abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen, insbesondere durch die Artikel 6, 7 und 8;

    Aufgrund des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, insbesondere von Artikel 3 § 3 Nr. 4, Artikel 4 § 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3 bis 5 einbegriffen;

    In der Erwägung, dass die spezifische Problematik von Sexualstraftätern es erforderlich macht, dass eine Zusammenarbeit im Kampf gegen Sexualstraftaten nicht nur auf den sexuellen Missbrauch Minderjähriger beschränkt wird;

    In der Erwägung, dass eine strukturelle Zusammenarbeit zwischen dem Föderalstaat und der Wallonischen Region erforderlich ist, um die Entwicklung von Sexualstraftätern in persönlicher, beziehungsbezogener und sozialer Hinsicht zu begleiten und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern, damit verhindert wird, dass sie - insbesondere Minderjährigen gegenüber - rückfällig werden,

    Haben

    der Föderalstaat, vertreten durch den Minister der Justiz,

    und

    die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten und in der Person des Ministers der Sozialen Massnahmen, des Wohnungswesens und der Gesundheit,

    auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:

  2. spezialisierten psychosozialen Teams: vollzugsinterne multidisziplinäre Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern spezialisiert sind,

  3. zuständiger Behörde: je nach den in Artikel 2 erwähnten verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Zeitpunkt der Intervention den Minister der Justiz, die Gesellschaftsschutzkommission, die Bewährungskommission, die Gerichtsbehörde und die Kommission für bedingte Freilassung,

  4. Unterstützungszentren: Zentren, die die auf die Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten multidisziplinären Teams unterstützen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Gefängnismilieus,

  5. spezialisierten Gesundheitsteams: auswärtige multidisziplinäre Teams, die Spezialisten in Sachen Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern sind,

  6. Justizassistent: einen Beamten des Ministeriums der Justiz, der mit der vollzugsexternen Überwachung und sozialen Betreuung von Sexualstraftätern beauftragt ist, früher auswärtiger Sozialarbeiter, Bewährungsassistent oder Vermittlungsassistent genannt,

  7. Vereinbarung: ein schriftliches Abkommen, das zwischen dem Justizassistenten, dem Sexualstraftäter und dem mit der Betreuung oder Behandlung beauftragten spezialisierten Gesundheitsteam abgeschlossen wird. Es betrifft die einzusetzenden Mittel, ohne dass es dabei zu einer Ergebnisverpflichtung kommt,

  8. spezialisierten Teams: die in den Nummern 1 und 4 erwähnten multidisziplinären Teams, die auf die Problematik von Sexualstraftätern spezialisiert sind,

  9. Begleitausschuss: den Ausschuss, der mit der Beurteilung der Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens beauftragt ist,

  10. dem Wallonischen Minister der Gesundheit: den für die Gesundheit zuständigen Minister der Wallonischen Regierung.

    Art. 2 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen betrifft die Betreuung und Behandlung von Sexualstraftätern, nachstehend "die Betreffenden" genannt, die in den Artikeln 372 bis einschliesslich 386ter des Strafgesetzbuches erwähnt sind und den Regelungen unterliegen, die enthalten sind:

  11. im Gesetz vom 31. Mai 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung,

  12. im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1964,

  13. im Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung,

  14. im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft,

  15. in Artikel 216ter des Srafprozessgesetzbuches, was die Vermittlung in Strafsachen betrifft,

  16. im Gesetz vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1964,

  17. in den Rundschreiben des Ministers der Justiz in Sachen vorläufige Freilassung.

    Art. 3 - Der Minister der Justiz setzt in einer bestimmten Anzahl Strafanstalten und Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft spezialisierte psychosoziale Teams ein.

    Der Wallonische Minister der Gesundheit tut dasselbe in zumindest einer Pflegeanstalt und einem psychiatrischen Pflegeheim, für die er zuständig ist.

    Diese spezialisierten psychosozialen Teams sind mit Folgendem beauftragt:

  18. multidisziplinäre Persönlichkeitsuntersuchungen durchzuführen,

  19. vollzugsinterne prätherapeutische Betreuungsprogramme...

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