3 JUIN 2007. - Loi portant assentiment à la Convention n° 155 sur la sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 juin 2007 portant assentiment à la Convention n° 155 sur la sécurité et la santé des travailleurs, adoptée à Genève le 22 juin 1981 par la Conférence générale de l'Organisation internationale du Travail (Moniteur belge du 17 février 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JUNI 2007 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, angenommen in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, wird voll und ganz wirksam.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

    K. DE GUCHT

    Der Minister der Beschäftigung

    P. VANVELTHOVEN

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Die Ministerin der Justiz

    Frau L. ONKELINX

    Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt

    Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

    die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

    hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

    dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

    Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.

    TEIL I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

  2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.

  3. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.

  4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss und der Massnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.

    Artikel 2

  5. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschaftszweigen.

  6. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschliessen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen.

  7. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.

    Artikel 3

    Im Sinne dieses Übereinkommens

    1. umfasst der Ausdruck "Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschliesslich des öffentlichen Dienstes;

    2. umfasst der Ausdruck "Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, einschliesslich der öffentlich Bediensteten;

    3. umfasst der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen;

    4. umfasst der Ausdruck "Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben);

    5. bedeutet der Ausdruck "Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.

    TEIL II - Grundsätze einer innerstaatlichen Politik

    Artikel 4

  8. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche...

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