29 AOUT 2009. - Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime et au financement du terrorisme, faite à Varsovie, le 16 mai 2005. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 août 2009 portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime et au financement du terrorisme, faite à Varsovie, le 16 mai 2005 (Moniteur belge du 22 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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29. AUGUST 2009 - Gesetz zur Zustimmung zur Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009

ALBERT

Von Königs wegen:

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

Y. LETERME

Der Minister der Justiz

S. DE CLERCK

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz

S. DE CLERCK

Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung,

Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner der vorliegenden Konvention;

In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

Überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

In der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

In der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, den Straftätern die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

In der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

Eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141 - nachstehend "das Übereinkommen von 1990" genannt);

Unter Hinweis auf die Resolution 1373 (2001) über durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, verabschiedet vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001, insbesondere ihres Absatzes 3 Buchstabe d);

Unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999, insbesondere auf Artikel 2 und 4, durch die die Vertragsstaaten verpflichtet werden, die Taten zur Finanzierung des Terrorismus als Straftaten einzustufen;

Überzeugt von der Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen zu treffen, um das oben erwähnte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus uneingeschränkt zu ratifizieren und umzusetzen,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Konvention:

  1. bezeichnet der Ausdruck "Ertrag" jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt aus der Begehung einer Straftat herrührt oder direkt oder indirekt bei deren Begehung erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne von Buchstaben b) des vorliegenden Artikels bestehen,

  2. umfasst der Ausdruck "Vermögensgegenstand" Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen,

  3. bezeichnet der Ausdruck "Tatwerkzeuge" alle Güter, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen,

  4. bezeichnet der Ausdruck "Einziehung" eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt,

  5. bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne von Artikel 9 der vorliegenden Konvention werden können,

  6. bezeichnet der Ausdruck "zentrale Meldestelle" eine innerstaatliche zentrale Stelle, die damit beauftragt ist, Erklärungen über Finanzinformationen entgegenzunehmen (und - sofern sie das Recht dazu hat - anzufordern), zu analysieren und den zuständigen Behörden zu übermitteln, wobei es sich:

  7. um Informationen über Vermögenswerte handelt, von denen angenommen wird, dass sie Erträge oder Vermögensgegenstände zur Finanzierung des Terrorismus sind,

    ii) oder um Informationen handelt, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen erforderlich sind,

    um die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen,

  8. bezeichnet der Ausdruck "Einfrierung" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräusserung oder Bewegung von Vermögensgegenständen bzw. der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer vom Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung,

  9. bezeichnet der Ausdruck "Terrorismusfinanzierung" die in Artikel 2 des vorerwähnten Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus beschriebenen Handlungen.

    KAPITEL II - Terrorismusfinanzierung

    Art. 2 - Anwendung der Konvention auf die Terrorismusfinanzierung

    1. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Kapitel III, IV und V der vorliegenden Konvention auf die Terrorismusfinanzierung anzuwenden.

    2. Jede Vertragspartei achtet insbesondere darauf, in der Lage zu sein, Vermögensgegenstände legaler oder illegaler Herkunft, die auf irgendeine Weise ganz oder teilweise für die Terrorismusfinanzierung benutzt werden oder bestimmt sind, oder Erträge aus solchen Straftaten zu ermitteln, zu suchen, zu identifizieren, einzufrieren, zu beschlagnahmen oder einzuziehen und im Hinblick darauf bestmöglich zusammenzuarbeiten.

    KAPITEL III - Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 3 - Einziehungsmassnahmen

    1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge, gewaschene Vermögensgegenstände und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

    2. Unter Vorbehalt der Tatsache, dass Absatz 1 dieses Artikels auf Geldwäsche und auf die in der Anlage zur Konvention erwähnten Kategorien Straftaten anwendbar ist, kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur anwenden wird:

  10. auf Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherheitsmassnahme von über einem Jahr geahndet werden. Mit Bezug auf diese Bestimmung können die Vertragsparteien jedoch eine Erklärung formulieren, was die Einziehung von Erträgen aus steuerrechtlichen Straftaten betrifft, und zwar mit dem einzigen Ziel, es ihnen zu ermöglichen, solche Erträge sowohl auf nationaler Ebene als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler oder internationaler Rechtsakte in Sachen Eintreibung von Steuerforderungen einzuziehen

  11. und/oder auf spezifisch aufgelistete Straftaten.

    3. Jede Vertragspartei kann für bestimmte Straftaten, die der Einziehung unterliegen, eine obligatorische Einziehung vorsehen. Jede Vertragspartei kann unter anderem die Geldwäsche, den Drogenhandel, den Menschenhandel und andere schwere Straftaten zu diesen Strafen zählen.

    4. Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, die notwendig sind, damit sie im Falle einer oder mehrerer nach innerstaatlichem Recht definierten schweren Straftaten vom Täter fordern können, die Herkunft seiner Vermögensgegenstände nachzuweisen, von denen angenommen wird, dass sie Erträge oder andere Vermögensgegenstände sind, die der Einziehung unterliegen, sofern eine solche Forderung mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.

    Art. 4 - Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen

    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 3 unterliegen, schnell zu identifizieren, zu suchen, einzufrieren oder einzuziehen, insbesondere um die Durchführung späterer Einziehungsmassnahmen zu erleichtern.

    Art. 5 - Einfrierung, Beschlagnahme und Einziehung

    Jede Vertragspartei trifft die gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Massnahmen zur Einfrierung, Beschlagnahme und Einziehung sich auch beziehen:

  12. auf die Vermögensgegenstände, zu denen die Erträge verarbeitet oder umgewandelt wurden,

  13. auf legal erworbene Vermögensgegenstände, wenn die Erträge ganz oder teilweise mit solchen Vermögensgegenständen vermischt wurden, und zwar in Höhe des geschätzten Wertes des damit...

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