12 OCTOBRE 2010. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2010 portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 19 octobre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

12. OKTOBER 2010 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 221 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des Artikels 2.13.2 Programm 54/7, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. August 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 1. September 2010;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Entwurf dringend in Kraft treten muss, da die verfügbaren föderalen Haushaltsmittel für Ende des Haushaltsjahres festgelegt werden müssen. Wegen des Sturzes der Regierung hat es erst im Ministerrat vom 20. Juli 2010 Gewissheit über diese Mittel gegeben.

Die finanzielle Lage der Gemeinden ist im Allgemeinen sehr schlecht und angesichts der Reformen, die die Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit sich bringen wird, sehen die Gemeinden von den notwendigen Investitionen in die Feuerwehrdienste ab. Diese Lage führt zu einem zunehmenden Personalmangel und einer Stagnation in der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Gemeinden einer zukünftigen Zone. Damit die Gemeinden und die Einrichtung der Hilfeleistungszonen die erforderlichen Impulse erhalten, ist es wichtig, dass der vorliegende Entwurf so schnell wie möglich in Kraft tritt, sodass die Gemeinden rechtzeitig über die verfügbaren Haushaltsmittel verfügen können und die Umsetzung des VOZ-Übereinkommens effizient geplant werden kann;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.720/2/V des Staatsrates vom 15. September 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen,

2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer...

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