20 JUILLET 2007. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre (Moniteur belge du 10 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992

über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Kapitel IV - Krankenversicherungsverträge

Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen

Art. 138bis -1

Begriffsbestimmungen

§ 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen:

1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die für Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen,

2. Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder teilweise entschädigt wird,

3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind,

4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei vollständigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen sind.

Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind ausgeschlossen:

a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in Absatz 1 erwähnten Leistungen garantiert sind,

b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene Zusatzunfallversicherungen,

c) Unfallversicherungen,

d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind,

e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind.

§ 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt.

Versicherungsnehmer können auch eine kollektive Gesundheitspflege- und/oder Arbeitsunfähigkeits- und/oder Invaliden- und/oder Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem Kapitel « Mitversicherte » genannt.

Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsverträge

Art. 138bis -2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf individuelle Krankenversicherungsverträge.

Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind.

Art. 138bis -3

Dauer des Versicherungsvertrags

§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17, 24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 2 erwähnten Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig Jahren oder bis zu einem früheren Alter, wenn dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollständig und definitiv seine Berufstätigkeit einstellt.

§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 § 3 können Verträge auf besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in seinem Interesse liegt für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden.

§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht.

Art. 138bis -4

Tarif- und Vertragsänderungen

§ 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht mehr ändern.

Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers erfolgen.

§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die...

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