26 DECEMBRE 2013. - Loi concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 64, 66 à 75, 92, 94, 96 à 99, 104, 106 et 110 à 113 de la loi du 26 décembre 2013 concernant l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013, err. du 4 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln in Bezug auf Entlassung und Kündigung durch den Arbeitnehmer

Abschnitt 1 - Neue Bestimmungen

Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/1 - Die in Artikel 37 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am Montag nach der Woche, in der die Kündigung notifiziert wurde.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt:

-zwei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als drei Monaten,

- vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Monaten und weniger als sechs Monaten,

- sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs Monaten und weniger als neun Monaten,

- sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun Monaten und weniger als zwölf Monaten,

- acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf Monaten und weniger als fünfzehn Monaten,

- neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn Monaten und weniger als achtzehn Monaten,

- zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten,

- elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten,

- zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei Jahren und weniger als drei Jahren,

- dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Jahren und weniger als vier Jahren,

- fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier Jahren und weniger als fünf Jahren.

Ab einem Dienstalter von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist dann um drei Wochen pro begonnenes Jahr Dienstalter.

Ab einem Dienstalter von zwanzig Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist dann um zwei Wochen pro begonnenes Jahr Dienstalter.

Ab einem Dienstalter von einundzwanzig Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist dann um eine Woche pro begonnenes Jahr Dienstalter.

§ 2 - Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt:

- eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als drei Monaten,

- zwei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Monaten und weniger als sechs Monaten,

- drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs Monaten und weniger als zwölf Monaten,

- vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf Monaten und weniger als achtzehn Monaten,

- fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten,

- sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei Jahren und weniger als vier Jahren,

- sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier Jahren und weniger als fünf Jahren,

- neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf Jahren und weniger als sechs Jahren,

- zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs Jahren und weniger als sieben Jahren,

- zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sieben Jahren und weniger als acht Jahren,

- dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von acht Jahren oder mehr.

§ 3 - Der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt hat, kann, wenn er eine andere Beschäftigung gefunden hat, den Vertrag unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist kündigen.

Diese Kündigung wird in der in Artikel 37 § 1 Absatz 2 bis 3 vorgesehenen Form notifiziert.

Die Kündigungsfrist wird wie folgt festgelegt:

- eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als drei Monaten,

- zwei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Monaten und weniger als sechs Monaten,

- drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs Monaten und weniger als einem Jahr,

- vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von einem Jahr oder mehr.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kündigungsfristen beginnen gemäß Artikel 37/1.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/3 - Von den in Artikel 37/2 vorgesehenen Kündigungsfristen kann nicht durch ein innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden.

Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/4 - Die Kündigungsfristen werden entsprechend dem zu Beginn der Kündigungsfrist erworbenen Dienstalter berechnet.

Unter Dienstalter versteht man den Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden hat.

Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, wird für die Berechnung des Dienstalters außerdem der frühere Zeitraum der Beschäftigung, die der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer bei dem als Entleiher auftretenden Arbeitgeber ausgeübt hat, mit einem Maximum von einem Jahr berücksichtigt, insofern die Einstellung dem Zeitraum der Leiharbeit folgt und die beim Arbeitgeber ausgeübte Funktion mit der als Leiharbeitnehmer ausgeübten Funktion identisch ist. Jeder Inaktivitätszeitraum von sieben Tagen oder weniger wird als ein Zeitraum der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer betrachtet.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/5 - Im Rahmen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramme beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist sieben Tage.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/6 - Wenn die Kündigung ausgesprochen wird, um einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Pensionsalter erreicht, zu beenden, dann beträgt die Kündigungsfrist höchstens sechsundzwanzig Wochen, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.

Wenn dem in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer gekündigt wird, sind die Bestimmungen von Artikel 41 auf ihn anwendbar.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/7 - § 1 - Während der in den Artikeln 51 und 77/4 erwähnten Zeiträume der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Kurzarbeitsregelung hat der Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist zu beenden.

Wenn die in Artikel 50 erwähnte Aussetzung einen Monat überschreitet, gilt für den Arbeitnehmer das gleiche Recht.

§ 2 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von Artikel 50, 51 oder 77/4 kündigen.

Falls der Arbeitnehmer vor oder während der Vertragsaussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung.

Falls der Arbeitgeber vor oder während der Vertragsaussetzung kündigt, läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/8 - Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die beziehungsweise der eintritt, nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist notifiziert hat, führt die Kündigung des Vertrags durch den Arbeitgeber während dieses Arbeitsunfähigkeitszeitraums zur Zahlung einer Entschädigung, die der noch verbleibenden Dauer der Kündigungsfrist entspricht. Für die Berechnung dieser Entschädigung wird der Zeitraum, der durch den garantierten Lohn abgedeckt ist, der aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, von der noch verbleibenden Dauer der Kündigungsfrist abgezogen.

Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/9 - Wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von weniger als drei Monaten erfordert, abgeschlossen worden ist, darf der Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall von mehr als sieben Tagen den Vertrag ohne Entschädigung kündigen, wenn der in Artikel 40 § 2 Absatz 1 erwähnte Kündigungszeitraum verstrichen ist.

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 37/10 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall eines Arbeitnehmers, der befristet für eine Dauer von mindestens drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von mindestens drei Monaten erfordert, eingestellt worden ist, länger als sechs...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT