22 AVRIL 2012. - Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2012 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 (Moniteur belge du 25 juin 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968

koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei

Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung

Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag dieser Aufforderung zu zahlen.

Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens:

1. das Datum,

2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wurde,

3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses,

4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss begangen wurde,

5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe,

6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens gezahlt sein muss,

7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann.

§ 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs Beschwerde einreichen.

Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder...

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