11 MAI 2007. - Arrêté royal portant exécution du chapitre VI, du titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2007 portant exécution du chapitre VI, du titre IV, de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 portant création d'un Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante (Moniteur belge du 29 mai 2007, erratum Moniteur belge du 11 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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11. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I)

vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Asbestopfer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

wir haben die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung bestimmter Artikel von Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 zur Unterschrift vorzulegen.

In diesem Kapitel wird ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer geschaffen, der in den Texten Asbestfonds genannt werden wird.

Dieser Fonds ist beim Fonds für Berufskrankheiten, in den er organisch integriert ist, eingerichtet.

Der Asbestfonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Demzufolge werden alle seine Aufgaben und die Durchführung der in Anwendung von Titel IV Kapitel VI des vorerwähnten Programmgesetzes gefassten Beschlüsse einen neuen Auftrag des Fonds für Berufskrankheiten bilden.

Die am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten sind demzufolge durch die Einfügung einer Nr. 10 in Artikel 6 abgeändert worden, durch die dem Fonds für Berufskrankheiten der Auftrag hinzugefügt worden ist, « den Asbestopfern eine Entschädigung gemäss Titel IV Kapitel VI des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen ».

Die finanzielle, administrative und budgetäre Verwaltung des Asbestfonds muss Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein. Die tägliche Geschäftsführung des Asbestfonds, die Aufsicht über diesen Fonds und dessen Kontrolle werden gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgeübt, die auf den Fonds für Berufskrankheiten anwendbar sind.

Die Beihilfe des Asbestfonds bezieht sich auf sämtliche Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch eine Asbestexposition bedingt ist. Zurzeit ist diese Beihilfe auf die Opfer beschränkt, die an Mesotheliom oder Asbestose erkrankt sind.

Später werden andere Krankheiten, für die erwiesen ist, dass sie massgeblich durch eine Asbestexposition bedingt sind, berücksichtigt werden, um ein Anrecht auf eine Beihilfe des Asbestfonds zu eröffnen. Diese Ausdehnung wird über einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erfolgen müssen.

Die Beihilfe des Asbestfonds ist für das Opfer selbst eine monatliche Pauschalrente und für seine Anspruchsberechtigten ein festes Kapital.

Mit vorliegendem Erlass wird Folgendes bezweckt:

1. die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber und der Selbständigen an der Finanzierung des Asbestfonds bestimmen,

2. die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Beihilfeanträge eingereicht und untersucht werden müssen,

3. die Höhe und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung der monatlichen Pauschalrente an das Opfer sowie die Regeln bei der Kumulierung dieser monatlichen Rente mit anderen Entschädigungen, die das Opfer für dieselbe Krankheit bezieht, bestimmen,

4. die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung des Kapitals an die Anspruchsberechtigten bestimmen,

5. das Inkrafttreten der Bestimmungen des Programmgesetzes, die die Finanzierung des Asbestfonds durch die Arbeitgeber und die Selbständigen betreffen, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die Begrenzung in Sachen Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten festlegen.

Besprechung der Artikel

In Kapitel I geht es um die Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Dieser Artikel umfasst einige Begriffsbestimmungen, die das Verständnis des Erlasses erleichtern können. In dem Artikel wird unter anderem der Begriff « Antrag » definiert. Dieser muss im weitesten Sinne verstanden werden, das heisst, gemeint sind sowohl der Antrag des Opfers als der seiner Anspruchsberechtigten und sowohl der erste Antrag als auch der spätere Antrag (Umstand, der sicher im Falle der Asbestose auftreten wird, da es sich um eine langwierige Krankheit handelt).

In diesem Artikel werden die Krankheiten definiert, für die eine Entschädigung gezahlt werden kann: das Mesotheliom und die Asbestose.

Die durch Asbest verursachten diffusen beidseitigen Pleuraverdickungen werden in dem Masse mit der Asbestose gleichgesetzt, wie die Ursache und die Folgen der Krankheiten die gleichen sind, selbst wenn die medizinische Diagnose sie aufgrund der Tatsache unterscheidet, dass der Sitz der Krankheit verschieden ist, nämlich die Lunge bei der Asbestose und die Pleura bei der diffusen beidseitigen Pleuraverdickung. Es handelt sich immer um restriktive Atemfunktionsstörungen, die durch Asbest verursacht werden und zu einer Ateminsuffizienz führen können.

In Kapitel II geht es um die Finanzierung

Art. 2 - Die durch das Programmgesetz festgelegten Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus:

1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR, dessen Quelle der König durch einen im Ministerrat beratenen separaten Erlass festlegen wird,

2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht und wobei die Modalitäten durch diesen Artikel bestimmt werden,

3. einem Beitrag der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, wie in Artikel 3 dieses Erlasses erwähnt.

In Artikel 2 werden die Kategorien von Arbeitgebern bestimmt, die ab dem 1. April 2007 Beiträge zur Finanzierung des Asbestfonds zahlen müssen. Der Beitragssatz wird auf 0,01 % festgelegt, um einen Ertrag von mindestens 10 Millionen EUR zu erhalten.

Die Schätzungen der Ausgaben erfolgen auf der Grundlage der vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten vorgeschlagenen Parameter. Die Schätzungen werden spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplans Gegenstand einer Kontrolle sein. Was das Mesotheliom betrifft, wird mit dieser Kontrolle eine Unterscheidung in puncto "Berufsopfer" und andere Opfer und falls möglich je nach betreffendem Tätigkeitssektor gemacht. Was die Asbestose betrifft, wird die grundlegende Unterscheidung "Berufsopfer" und "Selbständige" sein.

Wenn aus der Kontrolle hervorgeht, dass sich die tatsächlichen Ausgaben von den Schätzungen unterscheiden, die aufgrund der Parameter gemacht wurden, die von den Sozialpartnern in Bezug auf die Anzahl Opfer, Anspruchsberechtigter pro Opfer usw. vorgeschlagen worden waren, und dass hierdurch die Einnahmen des Asbestfonds niedriger als die Ausgaben sind, wird der Beitrag sofort angepasst. Diese Anpassung wird nicht unbedingt allgemein angewandt werden, sie wird gezielt angewandt werden können oder aufgrund der vom Fonds für Berufskrankheiten oder vom Asbestfonds übermittelten Daten variieren können.

Art. 3 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die globale Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen zur Finanzierung des Asbestfonds beiträgt. Der Beitrag der Selbständigen wird aufgrund der Anzahl Selbständiger, die an Asbestose erkrankt sind und die der Asbestfonds entschädigt, festgelegt. Für das Jahr 2007 wird der Betrag auf 750.000 EUR festgelegt.

Wenn künftig aus den Ergebnissen der oben erwähnten Kontrolle hervorgeht, dass die Anzahl Selbständiger, die entschädigt werden, sich in Wirklichkeit von der geschätzten Anzahl unterscheidet, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Anzahl und den Finanzierungsbetrag festlegen. Wenn die Anzahl und der Betrag nicht vor dem 31...

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