10 JANVIER 2011. - Loi d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 10 janvier 2011 d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention (Moniteur belge du 16 février 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JANUAR 2011 - Gesetz zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente

    Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird § 1 wie folgt ersetzt:

    § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt, einschliesslich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte,

    2. Zusammenarbeitsvertrag: den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt,

    3. TRIPS-Übereinkommen: das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt,

    4. Patentrechtsvertrag: der Patentrechtsvertrag, am 1. Juni 2000 in Genf abgeschlossen,

    5. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am 29. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom 21. April 2007 gebilligt,

    6. Gesetz vom 10. Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen,

    7. Welthandelsorganisation: die Organisation, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschaffen worden ist, am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt,

    8. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt,

    9. Minister: den für das geistige Eigentum zuständigen Minister,

    10. Amt: das Amt für geistiges Eigentum bei dem für das geistige Eigentum zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst,

    11. Register: das Register der Erfindungspatente,

    12. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente,

    13. biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann,

    14. mikrobiologischem Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird,

    15. einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,

    16. Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Sortenschutz vorgesehen,

    17. Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt,

    18. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können,

    19. Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind,

    20. Jahresgebühren: die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patente.

    Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    « Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes wird unter dem Namen « Erfindungspatent », nachstehend Patent genannt, ein ausschliessliches und zeitweiliges Recht erteilt, Dritten auf allen Gebieten der Technik die Nutzung der Erfindungen zu verbieten, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. »

    Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 5 - Erfindungspatente werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

    Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt:

    1. belgischer Patentanmeldungen,

    2. europäischer Patentanmeldungen,

    3. oder internationaler Patentanmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist und für die der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen je nach Fall die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt,

    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind.

  3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 4 § 5 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

  4. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    § 4bis - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 4 § 5 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

    Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben und der Vermerk « § 1 » gestrichen.

    Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 12 - Der Erfinder wird im Patent genannt, ausser wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt.

    Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrags an das Amt.

    Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen.

    In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäss den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.

    Art. 9 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    7. die Bestimmung des Erfinders oder den in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Antrag.

    Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 16 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel 14 genügt wurde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Bestandteile vom Anmelder erhalten hat:

    1. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Patentanmeldung begründen sollen,

    2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen,

    3. ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.

    § 2 - Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags kann eine Zeichnung als Bestandteil gemäss § 1 Nr. 3 akzeptiert werden.

    § 3 - Der Teil gemäss § 1 Nr. 3 kann zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags in einer beliebigen Sprache eingereicht werden.

    § 4 - Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

    § 5 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ein oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Erfordernisse nicht, so gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 und des Paragraphen 7, der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind.

    Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn ein oder...

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