5. MÄRZ 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der bescheinigenden Stelle für die Wallonischen Weine und zur Festlegung der Bezeichnung und der Zulassungsbedingungen des 'Vin mousseux de qualité de Wallonie' und des 'Crémant de Wallonie' als Qualitätsschaumweine mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung (Qualitätsschaumwein b.A.)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. M‰rz 1975 ¸ber den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 1, Absatz 1 und der Artikel 3 und 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 1986 zur Ahndung der Verstˆsse gegen die Verordnungen der Europ‰ischen Wirtschaftsgemeinschaft ¸ber den Weinmarkt;

Aufgrund des Dekrets vom 7. September 1989 ¸ber die Bezeichnung des lokalen Ursprungs und die Bezeichnung des Wallonischen Ursprungs, abge‰ndert durch das Dekret vom 19. Dezember 2002;

In Erw‰gung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 ¸ber die gemeinsame Marktorganisation f¸r Wein;

In Erw‰gung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchf¸hrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse;

In Erw‰gung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchf¸hrungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten f¸r die Befˆrderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsb¸chern im Weinsektor;

In der Erw‰gung, dass es notwendig ist, die bescheinigende Stelle f¸r Wallonische Weine im Sinne von Artikel 3 des o.a. Dekrets vom 7. September 1989 zuzulassen;

In Erw‰gung der steigenden wirtschaftlichen Bedeutung der Weinerzeugung in der Wallonie und der Notwendigkeit f¸r die Weinerzeuger, die Europ‰ische Gesetzgebung zu beachten, was die Qualit‰tsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) betrifft;

Aufgrund der am 28. September 2007 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Fˆderalbehˆrde;

Aufgrund des am 8. November 2007 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 43.683/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der l‰ndlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die "Commission d'agrÈment des vins wallons" (Zulassungskommission f¸r die Wallonischen Weine) wird als bescheinigende Stelle f¸r die Wallonischen Qualit‰tsweine und Tafelweine mit geographischer Angabe im Sinne von Art. 3 des Dekrets vom 7. September 1989 ¸ber die Bezeichnung des lokalen Ursprungs und die Bezeichnung des Wallonischen Ursprungs zugelassen. Ihr Sitz befindet sich in den B¸ror‰umen der "FÈdÈration belge des Vins et Spiritueux" (Belgischer Wein- und Spirituosenverband), die deren Sekretariat f¸hrt.

Die Kommission ist mit der...

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