18 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des Permis de conduire

Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 novembre 2011 relatif à la banque-carrefour des permis de conduire (Moniteur belge du 8 décembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale Führerscheindatenbank

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25.

Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende Vorschriften festzulegen.

Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen.

Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten anderer authentischer Quellen ermöglicht.

Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4 aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und abändern.

Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche Atteste.

Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5 aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch das Nationalregister.

Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6 aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch das Protokollregister.

Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert. Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit.

Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet.

Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden. Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen Ausschuss weiterleitet.

Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind.

Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung befreit.

Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden.

Wir haben die Ehre,

Sire,

Die ehrerbietigen und getreuen Diener

Eurer Majestät

zu sein

Der Premierminister

Y. LETERME

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten

Frau L. ONKELINX

Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten

S. VANACKERE

Der Minister der Justiz

S. DE CLERCK

Die Ministerin des Innern

Frau A. TURTELBOOM

Der Staatssekretär für Mobilität

E. SCHOUPPE

GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES STAATSRATES

Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9. September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes Gutachten vorgelegt:

In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der Regierung aufgrund ihres...

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