28 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 2 à 24, 31, 40 à 62, 64 à 87, 91 à 93, 109 à 111, 115 à 117 et 134 à 142 de la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 2 - Mobilität

KAPITEL 1 - Ombudsdienste für die Personenbeförderung im Luft- und Schienenverkehr

Abschnitt 1 - Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National

Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts wird die Bezeichnung "Ombudsdienst für Fluggäste und Anlieger des Flughafens Brüssel-National" mit "Ombudsdienst" abgekürzt.

Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter:

- "Fluggast": eine Person, die für den Flug mit einem Luftfahrtunternehmen an Bord geht oder an Bord zu gehen beabsichtigt oder nach einem solchen Flug von Bord geht oder sich gerade auf der Durchreise befindet,

- "Luftfahrtunternehmen": ein Unternehmen, das eine gültige Betriebsgenehmigung oder Gleichwertiges gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1008/2008 besitzt und von einem in Belgien gelegenen öffentlichen Flughafen oder -platz aus oder in Richtung eines solchen im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt,

- "Benutzer": ein Fluggast, der die Anlagen des Flughafens Brüssel-National nutzt,

- "Betreiber": der Betreiber der Flughafeninfrastruktur von Brüssel-National.

Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten

Art. 3 - § 1 - Es wird ein Ombudsdienst geschaffen, der für folgende Angelegenheiten zuständig ist:

- die Dienstleistungserbringung der Luftfahrtunternehmen,

- die Dienstleistungserbringung des Betreibers,

- Sammlung und Weiterleitung von Informationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw. dort landen.

Die Beschwerden in Bezug auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit und/oder öffentliche Sicherheit fallen nicht unter die Zuständigkeit des Ombudsdienstes.

§ 2 - Der Ombudsdienst hat weder zur Aufgabe, die Tätigkeit des Betreibers und der Luftfahrtunternehmen zu kontrollieren, noch unter Berufung auf seine Amtsgewalt darüber zu befinden, ob sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften handeln. Er tritt nicht als Behörde auf, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 betraut ist.

Der Ombudsdienst ist damit betraut:

1. alle Beschwerden von Privatpersonen in ihrer Eigenschaft als Fluggast, Anlieger oder Benutzer zu untersuchen, mit Ausnahme der Beschwerden, für die ein anderer durch oder aufgrund des Gesetzes eingesetzter Ombudsmann zuständig ist,

2. in Streitsachen zwischen den Luftfahrtunternehmen und ihren Fluggästen einerseits und zwischen den betroffenen Fluggästen und Benutzern und dem Betreiber anderseits zu vermitteln, um eine zufriedenstellende Einigung zu erzielen,

3. den Luftfahrtunternehmen und dem Betreiber eine Empfehlung zuzuleiten, sollte keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können,

4. die betroffenen Fluggäste, Anlieger und anderen Benutzer, die sich schriftlich oder mündlich an ihn wenden, über ihre Rechte und Interessen zu informieren,

5. für die Anlieger des Flughafens Brüssel-National alle sachdienlichen Informationen über die Flugwege und die Belästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben bzw. dort landen, zu sammeln, zu analysieren, zu registrieren und weiterzuleiten,

6. auf Antrag des für das Transportwesen zuständigen Ministers oder auf eigene Initiative im Rahmen seiner Aufgaben Stellungnahmen abzugeben,

7. die Dokumentation mit Bezug auf die Lärmbelästigung durch Flugzeuge, die vom Flughafen Brüssel-National abheben und dort landen, sowie mit Bezug auf die Flugwege dieser Flugzeuge zu aktualisieren.

Dem Kläger und dem Generaldirektor des Luftverkehrs des FÖD Mobilität und Transportwesen oder seinem Vertreter wird eine Kopie der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Empfehlung zugesandt.

Art. 4 - Die Einreichung einer Beschwerde mit gleichem Gegenstand bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde durch einen Fluggast oder einen Benutzer ist mit der Fortsetzung der Vermittlung, die in diesem Fall endet, unvereinbar.

Der König legt die Verfahrensmodalitäten für die Beschwerdenbearbeitung fest.

Der Ombudsdienst muss die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen:

1. wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet bzw. aus der Luft gegriffen oder lediglich schikanös oder diffamatorisch ist,

2. wenn sie im Wesentlichen die gleiche ist wie eine vom Ombudsdienst vorher bereits abgewiesene Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist,

3. wenn der Kläger offensichtlich keinerlei Schritte unternommen hat, um erst selbst eine zufriedenstellende Einigung mit dem Luftfahrtunternehmen oder dem Betreiber zu erzielen, es sei denn, es handelt sich um Anträge betreffend die Aufgaben, mit denen der Ombudsdienst aufgrund von Artikel 3 § 2 Nr. 5 und 7 beauftragt ist.

Der Ombudsdienst kann die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen:

1. wenn die Identität des Klägers nicht bekannt ist,

2. wenn die Beschwerde sich auf Ereignisse bezieht, die sich mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde zugetragen haben.

Art. 5 - Der Ombudsdienst kann im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde vor Ort Einsicht nehmen oder sich eine Abschrift der Bücher, des Briefverkehrs, der Protokolle und im Allgemeinen aller sich direkt auf den Gegenstand der Beschwerde beziehenden Dokumente und Schriftstücke des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder Betreibers, mit Ausnahme der Schriftstücke, die unter das Briefgeheimnis fallen, anfertigen lassen. Er kann von den Verwaltungsorganen und dem Personal der betreffenden Luftfahrtunternehmen oder Betreiber alle Erläuterungen oder Informationen einfordern und alle Überprüfungen durchführen, die für seine Untersuchung erforderlich sind.

Die so erhaltene Information muss vertraulich behandelt werden, falls ihre Verbreitung dem Luftfahrtunternehmen oder dem Betreiber allgemein schaden kann.

Art. 6 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten haben die Ombudsmänner von keinerlei Instanzen Anweisungen zu befolgen. Sie führen ihre Aufträge völlig unabhängig aus.

Art. 7 - Wird das Vermittlungsersuchen des Fluggastes oder Benutzers für zulässig erklärt, wird jedes Verfahren, das gegen ihn eingeleitet wurde und dieselbe Sache betrifft, vom Luftfahrtunternehmen oder Betreiber, der es eingeleitet hat, ausgesetzt. Die Aussetzung läuft ab dem Zeitpunkt, wo der Ombudsmann mit der Sache befasst wird, bis zum Ende seines Auftrags, wobei diese Frist vier Monate nicht überschreiten darf.

Die Vermittlung setzt die Verfahren, die von der öffentlichen Behörde oder von anderen Dritten gegen den Betreiber oder das Luftfahrtunternehmen eingeleitet wurden, nicht aus.

Art. 8 - § 1 - Der Ombudsdienst erstellt jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den diversen Beschwerden oder Arten von Beschwerden und den infolge dieser Beschwerden unternommenen Schritten, ohne jedoch die Identität des Klägers direkt oder indirekt preiszugeben.

§ 2 - Der Bericht des Ombudsdienstes wird dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National sowie dem für das Transportwesen zuständigen Minister übermittelt.

§ 3 - Der Ombudsdienst übermittelt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht und stellt ihn der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 - Zusammensetzung

Art. 9 - § 1 - Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Ombudsmännern zusammen, von denen der eine der niederländischen Sprachrolle und der andere der französischen Sprachrolle angehört.

Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Dennoch können die Ombudsmänner sich durch kollegiale Entscheidungen, die von dem für das Transportwesen zuständigen Minister bewilligt werden, Aufträge zuteilen.

Ist lediglich eines der beiden Ombudsdienstmitglieder ernannt, ist dieses Mitglied dazu ermächtigt, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse alleine auszuüben.

Das gleiche gilt, wenn es einem der Ombudsdienstmitglieder unmöglich ist, sein Amt auszuüben.

§ 2 - Die Ombudsmänner werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der König legt das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für ein neues Mandat oder für die Erneuerung ihres Mandats fest.

§ 3 - Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Ombudsmänner fest.

§ 4 - Um zum Ombudsmann ernannt werden zu können, darf der Kandidat während eines Zeitraums von drei Jahren vor seiner Ernennung kein Mandat oder Amt in einem Luftfahrtunternehmen oder bei einem Betreiber ausgeübt haben.

§ 5 - Die Ombudsmänner können nur aus rechtmässigen Gründen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen werden.

§ 6 - Der König bestimmt die dem Ombudsdienst zur Verfügung zu stellenden personellen und materiellen Mittel.

Um die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Verwaltungskosten zu decken, legt der König die Höhe sowie die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der beim Sektor zu erhebenden Gebühren fest.

Abschnitt 2 - Ombudsdienst für...

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