22 AVRIL 2012. - Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers et modifiant la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2012 modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers et modifiant la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers (Moniteur belge du 30 mai 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Art. 2 - In Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird § 1, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

§ 1 - Zwischen der Notifizierung des vollstreckbaren Beschlusses in Bezug auf den Asylantrag und dem Ablauf der Frist zum Verlassen des Staatsgebiets kann der Minister oder sein Beauftragter ein Rückkehrzentrum für den betreffenden Asylsuchenden und seine Familienmitglieder bestimmen.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse in Bezug auf die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates.

Der König legt die Regelung und die Arbeitsweise fest, die auf Rückkehrzentren anwendbar sind, sowie den Betrag des Tagesgeldes.

Im Rückkehrzentrum erhält der Ausländer materielle Hilfe, die die Unterbringung, Mahlzeiten und Kleidung in Naturalien sowie ein Tagesgeld und Zugang zu einem Programm der freiwilligen Rückkehr umfasst. Zudem erhält der Ausländer die erforderliche medizinische und psychosoziale Betreuung.

Der Ausländer hat tatsächlichen Zugang zu einem...

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