Auszug aus dem Entscheid Nr. 30/2020 vom 20. Februar 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7084 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 167 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 30/2020 vom 20. Februar 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7084

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 167 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung » (Abänderung von Artikel 577-7 des Zivilgesetzbuches), erhoben von der « Service & Development Group Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen und M. Pâques, und dem emeritierten Richter E. Derycke gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Dezember 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Dezember 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Service & Development Group Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA F. Baudoncq, in Löwen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 167 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung » (Abänderung von Artikel 577-7 des Zivilgesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Juli 2018.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die angefochtene Bestimmung ist Teil der Reform des Appartementrechts. Dieses Recht findet Anwendung auf Gebäude « an denen das Eigentumsrecht nach Losen aufgeteilt ist, die je einen privaten Gebäudeteil und einen gemeinschaftlichen Immobilienbestand umfassen » (Artikel 577-3 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches).

    Die angefochtene Bestimmung bezieht sich auf die erforderlichen Mehrheiten in der Generalversammlung der Miteigentümervereinigung eines Appartementgebäudes. In manchen Fällen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, in anderen Fällen mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel oder vier Fünftel der Stimmen) und in gewissen Fällen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

    B.1.2. Artikel 577-7 § 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches erwähnt die Angelegenheiten, in denen mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen entschieden wird. Die angefochtene Bestimmung fügt dem einen Regelungsbereich hinzu, für den in der Regel Einstimmigkeit erforderlich ist, nämlich bei einem Beschluss zum Abbruch oder zum vollständigen Wiederaufbau des Gebäudes.

    Diese Regel bleibt bestehen, jedoch kann die Generalversammlung nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen entscheiden:

    h) über den Abbruch oder den vollständigen Wiederaufbau des Gebäudes aus Gründen der gesundheitlichen Zuträglichkeit oder der Sicherheit oder aufgrund der Tatsache, dass die Kosten für die Anpassung des Gebäudes an die Gesetzesbestimmungen im Vergleich zum Wert des bestehenden Gebäudes übermäßig hoch sind. Ein Miteigentümer kann, gegebenenfalls gegen einen im gemeinsamen Einvernehmen oder vom Richter festgelegten Ausgleich, sein Los zu Gunsten der anderen Miteigentümer abtreten, wenn der Wert dieses Loses geringer ist als der Anteil, den er an den Gesamtkosten der Arbeiten zu übernehmen hätte. Falls die vorerwähnten Gründe nicht vorhanden sind, muss der Beschluss zum Abbruch oder zum vollständigen Wiederaufbau gemäß den in § 3 beschriebenen Regeln einstimmig gefasst werden

    .

    ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT