Auszug aus dem Entscheid Nr. 52/2018 vom 26. April 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6621 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25 bis 27 des Programmgesetzes (II) vom 3. August 2016

Auszug aus dem Entscheid Nr. 52/2018 vom 26. April 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6621

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25 bis 27 des Programmgesetzes (II) vom 3. August 2016, erhoben vom « Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Februar 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Februar 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25 bis 27 des Programmgesetzes (II) vom 3. August 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. August 2016): der « Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens », der « Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund », die « Allgemeine Zentrale der Liberalen Gewerkschaften Belgiens », « ACV Voeding en Diensten », « ABVV Horval », Mario Coppens, Rudy De Leeuw, Marc Leemans, Alain Detemmerman, Pia Stalpaert, Arnaud Delfosse und Peter Geurs, unterstützt und vertreten durch RA J. Buelens, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    Zu den angefochtenen Bestimmungen und zum Umfang der Klage

    B.1.1. Die angefochtenen Artikel 25bis 27 des Programmgesetzes (II) vom 3. August 2016 bestimmen:

    Art. 25. Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter ' 143 Stunden ' werden durch die Wörter ' 91 Stunden ' ersetzt.

    2. Die Wörter ' Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 ' werden durch die Wörter ' Artikel 26bis § 2bis Absatz 1 ' ersetzt.

    Art. 26. In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter, ' die gemäß Artikel 32 geleistet werden ', durch die Wörter ' die in Artikel 31 erwähnt sind ' ersetzt.

    Art. 27. Die Artikel 25 und 26 werden wirksam zum 1. Januar 2016

    .

    B.1.2. Die so abgeänderten Artikel 31 und 35 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmen:

    Art. 31. Die in Artikel 26bis § 2bis Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten 91 Stunden, die auf Antrag des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden müssen, werden bei Arbeitgebern oder im Fall von Leiharbeit bei Entleihern, deren Tätigkeit der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) untersteht, auf 300 Stunden pro Kalenderjahr erhöht.

    Diese Anzahl wird auf 360 Stunden erhöht für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Hotel- und Gastgewerbe und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben

    .

    Art. 35. Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht anwendbar auf Überstunden im Sinne von Artikel 31

    .

    B.1.3. Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, auf den in Artikel 31 des Gesetzes vom 16. November 2015 verwiesen wird, bestimmt:

    « Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 91 Stunden pro Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der in § 1bis erwähnten Grenze nicht berücksichtigt.

    Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, stellen.

    Die 91 Stunden können gemäß den vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden oder...

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