Auszug aus dem Entscheid Nr. 58/2015 vom 7. Mai 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5940 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 232 und 240 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches

Auszug aus dem Entscheid Nr. 58/2015 vom 7. Mai 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5940

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 232 und 240 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches, erhoben von Sabine Orban de Xivry.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Sabine Orban de Xivry, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen, im Anschluss an den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 12/2014 vom 23. Januar 2014 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. April 2014, zweite Ausgabe) Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 232 und 240 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.1.1. Die Klage betrifft die Artikel 232 und 240 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches.

    B.1.2. Die Klage wird aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erhoben, der bestimmt:

    Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Verfassungsgerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel oder gegen einen in Artikel 1 erwähnten Verfassungsartikel verstößt. Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt

    .

    B.2. In seinem Entscheid Nr. 12/2014 vom 23. Januar 2014 hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

    Die Artikel 232 und 240 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches verstoßen gegen Artikel 16...

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