Auszug aus dem Entscheid Nr. 54/2015 vom 7. Mai 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5834 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 70, 71

Auszug aus dem Entscheid Nr. 54/2015 vom 7. Mai 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5834

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 70, 71, 73 und 74 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Abänderung von Artikel 161ter des Erbschaftssteuergesetzbuches), erhoben von der « Argenta Sparbank » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 70, 71, 73 und 74 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Abänderung von Artikel 161ter des Erbschaftssteuergesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2013, zweite Ausgabe: die « Argenta Sparbank » AG, die « Axa Bank Europe » AG, die « Bank J. Van Breda & C° » AG, die « BKCP » Gen.mbH, die « Crelan » AG, die « Delta Lloyd Bank » AG und die « VDK Spaarbank » AG, alle unterstützt und vertreten durch RA P. Berger, RA M. Deketelaere und RÄin I. Van Biesen, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 70, 71, 73 und 74 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, die wie folgt lauten:

    Art. 70. In Artikel 161ter Nr. 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, abgeändert durch den königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und durch die Gesetze vom 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Der Satz ' 0,0965 Prozent ' wird durch den Satz ' 0,1200 Prozent ' ersetzt.

    2. Der Satz ' 0,0925 Prozent ' wird durch den Satz ' 0,1929 Prozent ' ersetzt.

    Art. 71. Die spätestens am 30. September 2013 durch die Kreditinstitute erfolgte Bezahlung der durch Artikel 161bis des Erbschaftssteuergesetzbuches festgelegten jährlichen Steuer, die am 1. Januar 2013 fällig ist, gilt als am 31. März 2013 erfolgt, was jenen Teil betrifft, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung unterliegt.

    [...]

    Art. 73. Artikel 70 Nr. 1 wird wirksam mit 1. Januar 2013.

    Artikel 70 Nr. tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    Art. 74. Die in Artikel 70 Nr. 1 vorgesehene Steuersatzerhöhung ist spätestens am 30. September 2013 fällig

    .

    B.2. Die jährliche Steuer auf die Institute für gemeinsame Anlagen wurde durch Artikel 73 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen eingeführt. Seit dem königlichen Erlass vom 18. November 1996 « zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches, in Anwendung der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion » ist die Steuer ebenfalls durch Kreditinstitute zu entrichten, die bestimmte Einkünfte aus beweglichen Gütern gewähren, welche für die Sparer, die diese Einkünfte erhalten, steuerbefreit sind. Die Steuer von Artikel 161bis § 4 des Erbschaftssteuergesetzbuches (nachstehend: « Abonnementsteuer ») gilt für die dem Gesetz vom 22. März 1993 « über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute » unterliegenden Kreditinstitute, die Einkünfte oder Dividenden im Sinne von Artikel 21 Nrn. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) gewähren. Die Abonnementsteuer ist zu entrichten auf einen Anteil am Gesamtbetrag der in Artikel 21 Nr. 5 des EStGB 1992 erwähnten Spareinlagen zum 1. Januar des Steuerjahres, wobei die Zinsen des Vorjahres nicht einbegriffen sind. Dieser Anteil entspricht dem Verhältnis des Gesamtbetrags der aufgrund des vorerwähnten Artikels 21 Nr. 5 nicht steuerpflichtigen Einkünfte (die so genannten steuerbefreiten Sparbücher) zum Gesamtbetrag der gewährten Einkünfte für das Jahr, das dem Steuerjahr vorangeht.

    B.3. In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen, die das Ergebnis mehrerer Abänderungsanträge sind (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2891/004, SS. 36-38), erklärte der Minister der Finanzen, dass «...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT