Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2015 vom 26. März 2015 Geschäftsverzeichnisnummern 5810 und 5813 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 5

Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2015 vom 26. März 2015

Geschäftsverzeichnisnummern 5810 und 5813

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung, erhoben von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens und von der VoG « Belgische Federatie van de Financiële Sector » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 14. und 17. Januar 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 16. und 20. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Juli 2013, zweite Ausgabe): die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Edgar Boydens, unterstützt und vertreten durch RA D. Lindemans und RA F. Judo, in Brüssel zugelassen, bzw. die VoG « Belgische Federatie van de Financiële Sector », die VoG « Belgische Vereniging van Banken en Beursvennootschappen » und der anerkannte Berufsverband « Berufsverband für Kredit », alle unterstützt und vertreten durch RA H. Vanhulle, RÄin L. Swartenbroux und RÄin C. Borgers, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5810 und 5813 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2, 5, 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung (nachstehend: Gesetz vom 15. Juli 2013).

    Die angefochtenen Bestimmungen ersetzen im Gesetz vom 11. Januar 1993 « zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung » (nachstehend: Gesetz vom 11. Januar 1993) beziehungsweise im Strafgesetzbuch die Wortfolge « schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes » durch die Wortfolge « organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung ».

    Die angefochtenen Artikel bestimmen:

    Art. 2. In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden die Wörter ' schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes ' durch die Wörter ' organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung ' ersetzt

    .

    Art. 5. In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden die Wörter ' die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden ' durch die Wörter ' die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen ' ersetzt

    .

    Art. 14. In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter ' dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden ' durch die Wörter ' dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind ' ersetzt

    .

    Art. 15. Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 3 werden die Wörter ' die im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet worden sind ' durch die Wörter ' die im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen wurden ' ersetzt.

    2. In Absatz 4 werden die Wörter ' Artikel 14quinquies ' durch die Wörter ' Artikel 28 ' ersetzt

    .

    B.2.1. Mit dem Gesetz vom 11. Januar 1993 hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung ergriffen, und zwar zur Durchführung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie hat der Gesetzgeber dabei die Mitwirkung mehrerer Personen und Unternehmen, hauptsächlich aus dem Bank- und Finanzsektor sowie aus dem Versicherungswesen in Anspruch genommen, die bestimmte Daten zu erfassen, zu überprüfen und vorkommendenfalls dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen mitzuteilen haben.

    B.2.2. Zur Durchführung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Abänderung der vorerwähnten Richtlinie 91/308/EWG wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 seinerseits durch das Gesetz vom 12. Januar 2004 abgeändert, das insbesondere Artikel 2ter, nunmehr Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1993, eingefügt hat, der bestimmt:

    Sofern in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausdrücklich vorgesehen, finden diese ebenfalls Anwendung auf nachstehende Personen:

    [...]

    5. Rechtsanwälte:

    a) wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

    1. Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

    2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

    3. Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

    4. Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

    5. Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen,

    b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen

    .

    B.2.3. Die « Geldwäsche » wird in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 wie folgt definiert:

    - Umtausch oder Transfer von Geldern oder anderen Vermögensgegenständen zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung ihres illegalen Ursprungs oder der Unterstützung von Personen, die an der Straftat beteiligt sind, aus der diese Gelder oder diese Vermögensgegenstände stammen, damit diese Personen den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen,

    - Verheimlichen oder Verschleiern der Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Geldern oder Vermögensgegenständen oder des Eigentums an Geldern oder Vermögensgegenständen, deren illegaler Ursprung bekannt ist,

    - Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, deren illegaler Ursprung bekannt ist,

    - Beteiligung an einer der unter den drei vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung

    .

    Paragraph 3 desselben Artikels umschreibt die Fälle, in denen Gelder oder Vermögensgegenstände « illegalen » Ursprungs sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn diese Gelder oder Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen, die im Zusammenhang steht mit « organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung », wobei diese Formulierung durch den angefochtenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Ersetzung von « schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes » eingeführt wurde.

    B.2.4. Aufgrund der Artikel 23 bis 25 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 benachrichtigen die in Artikel 2 § 1 erwähnten Institute oder Personen, wenn sie wissen oder vermuten, dass eine Transaktion mit Geldwäsche zusammenhängt, das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen.

    Aufgrund von Artikel 26 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 obliegt auch...

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