Auszug aus dem Entscheid Nr. 47/2015 vom 30. April 2015 Geschäftsverzeichnisnummer 5831 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 29. März 2013 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 47/2015 vom 30. April 2015

Geschäftsverzeichnisnummer 5831

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 29. März 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete, was die Überwachung der Wohnqualität betrifft (Abänderung verschiedener Bestimmungen des Dekrets der Flämischen Region vom 15. Juli 1997 zur Einführung des flämischen Wohngesetzbuches), erhoben von der « Group Globiss » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Group Globiss » AG, unterstützt und vertreten durch RA K. De Puydt, in Brüssel zugelassen, Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 29. März 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete, was die Überwachung der Wohnqualität betrifft (Abänderung verschiedener Bestimmungen des Dekrets der Flämischen Region vom 15. Juli 1997 zur Einführung des flämischen Wohngesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2013.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage

    B.1.1. Die Flämische Regierung bringt vor, es zeige sich nicht, dass vom zuständigen Organ der « Group Globiss » AG und in ordnungsgemäßer Zusammensetzung beschlossen worden wäre, die Klage einzureichen.

    B.1.2. In Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist vorgesehen, dass der Nachweis für den vom zuständigen Organ der juristischen Person gefassten Beschluss, gerichtlich vorzugehen, « auf erstes Verlangen » beigebracht werden muss. Diese Formulierung erlaubt es dem Gerichtshof so wie er in seinem Entscheid Nr. 120/2014 erkannt hat -, von einem solchen Verlangen abzusehen, insbesondere, wenn die juristische Person - wie im vorliegenden Fall - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

    Diese Auslegung verhindert nicht, dass eine Partei berechtigt ist, geltend zu machen, dass der Beschluss, gerichtlich vorzugehen, nicht durch die zuständigen Organe der juristischen Person gefasst wurde, aber sie muss ihren Einwand plausibel machen, was mit allen rechtlichen Mitteln geschehen kann.

    Was die von der klagenden Aktiengesellschaft erhobenen Klagen betrifft, ist der vorerwähnte Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 522 des Gesellschaftsgesetzbuches zu betrachten, auf dessen Grundlage davon auszugehen ist, dass die vom vertretungsbefugten Organ einem Beistand erteilte Vollmacht ähnlich wie ein Beschluss des prozessbefugten Organs die Gesellschaft verpflichtet.

    B.1.3. Die klagende Partei legt einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll ihres Verwaltungsrates vor, aus dem hervorgeht, dass dieser am 30. Januar 2014 einen Beistand bestellt hat.

    B.1.4. Trotz des Vorbringens der Flämischen Regierung genügt dieser Auszug als Beweis dafür, dass die Klage auf rechtsgültige Weise eingereicht worden ist.

    B.1.5. Die Einrede wird abgewiesen.

    In Bezug auf den Klagegegenstand

    B.2.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 6 bis 27 sowie der Artikel 34 und 35 des Dekrets der Flämischen Region vom 29. März 2013 zur Abänderung verschiedener Dekrete, was die Überwachung der Wohnqualität betrifft (nachstehend: Dekret vom 29. März 2013).

    B.2.2. Wie die Flämische Regierung bemerkt, beziehen sich die vorgebrachten Beschwerdegründe in Wirklichkeit nur auf Artikel 5 § § 1 und 2 des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Einführung des flämischen Wohngesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des angefochtenen Dekrets vom 29. März 2013.

    B.3. Der vorerwähnte Artikel 5 bestimmt:

    § 1. Jede Wohnung muss in den folgenden Bereichen die elementaren Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit und Wohnqualität erfüllen, die im Einzelnen durch die Flämische Regierung festgelegt werden:

    1. die Fläche der Wohnbereiche unter Berücksichtigung der Art der Wohnung und der Funktion des Wohnbereichs;

    2. die Sanitäreinrichtungen, vor allem das Vorhandensein einer gut funktionierenden Toilette in der Wohnung oder daran angrenzend und einer Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, beide angeschlossen an einen Abwasserkanal ohne Geruchsbelästigung;

    3. die Winddichtheit, die Wärmedämmung und die Heizmöglichkeiten, vor allem das Vorhandensein ausreichend sicherer Heizmittel, um die Wohnbereiche mit einer Wohnfunktion zu vernünftigen Energiekosten auf eine normale Temperatur erwärmen und nötigenfalls kühlen zu können, oder die Möglichkeit, diese Mittel auf sichere Weise anzuschließen;

    4. die Be- und Entlüftungs- und Beleuchtungsmöglichkeiten, wobei die Beleuchtungsmöglichkeit der Wohnbereiche entsprechend ihrer Funktion, Anordnung und Bodenfläche festgelegt wird, und die Be- und Entlüftungsmöglichkeit im Verhältnis zur Funktion und zur Anordnung des Wohnbereichs, sowie zum Vorhandensein von Koch-, Heiz- oder Warmwasseranlagen, die Verbrennungsgase erzeugen;

    5. das Vorhandensein ausreichender und sicherer Elektroanlagen zur Beleuchtung der Wohnung und zur sicheren Benutzung von Elektrogeräten;

    6. Gasanlagen, wobei sowohl die Geräte als auch deren Aufstellen und Anschluss die erforderlichen Sicherheitsgarantien bieten;

    7. die Stabilität und die Bauphysik in Bezug auf Fundamente, Dächer, Außen- und Innenmauern, tragende Böden und das Zimmerwerk;

    8. die Zugänglichkeit und die Beachtung der Privatsphäre;

    9. die minimalen Energieleistungen;

    10. das Vorhandensein von Trinkwasser.

    Jede Wohnung muss alle Anforderungen an die Brandsicherheit erfüllen, einschließlich der spezifischen und ergänzenden Sicherheitsnormen, die durch die Flämische Regierung festgelegt werden.

    Die Größe der Wohnung muss mindestens der Belegung der Wohnung entsprechen. Die Flämische Regierung legt die Normen bezüglich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnung im Verhältnis zur Familienzusammensetzung fest.

    § 2. Unbeschadet der Anwendung von Paragraph 1 legt die Flämische Regierung ergänzende Anforderungen und Normen für Zimmer fest. Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf die Zimmer anwendbar.

    [...]

    .

    B.4. In der Begründung zum Entwurf des Dekrets vom 29. März 2013 wurde Folgendes dargelegt:

    Das flämische Wohnqualitätsinstrumentarium ist zur Zeit in zwei Dekreten verankert: das flämische Wohngesetzbuch (Dekret vom 15. Juli 1997 zur Einführung des flämischen Wohngesetzbuches) und das Zimmerdekret (Dekret vom 4. Februar 1997 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für...

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