Auszug aus dem Entscheid Nr. 46/2015 vom 30. April 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5773 und 5802 In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 79 Absatz 1 des Programmgesetzes vom

Auszug aus dem Entscheid Nr. 46/2015 vom 30. April 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5773 und 5802

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 79 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 (gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften), erhoben von Léon Campstein, und Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 79 und 84 § 3 desselben Programmgesetzes, erhoben von der « Freien Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes - Gruppe Verteidigung » und von Erwin De Staelen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Léon Campstein Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, » in Artikel 79 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 (gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013, zweite Ausgabe.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die « Freie Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes - Gruppe Verteidigung » und Erwin De Staelen, unterstützt und vertreten durch RA P. Malumgré, in Hasselt zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 79 und 84 § 3 desselben Programmgesetzes.

    Diese unter den Nummern 5773 und 5802 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Artikel 79 und 84 § 3 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 sind in Abschnitt 2 (« Gleichzeitiger Bezug von Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen und Berufseinkünften ») von Kapitel 1 (« Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen ») von Titel 8 (« Pensionen ») dieses Gesetzes enthalten.

    Artikel 79 bestimmt:

    Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in Abweichung von Artikel 78 in Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen sowie Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist.

    Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern:

    a) wenn die Pension vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt hat - der Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübt,

    b) wenn die Pension nach dem 31. Dezember 2013, jedoch vor dem 1. Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit ausübt

    .

    Artikel 84 § 3 bestimmt:

    Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 in dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Zeitraum Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre, in denen eine...

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