Auszug aus dem Entscheid Nr. 40/2015 vom 19. März 2015 Geschäftsverzeichnisnummern. 5879 und 5880 In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 40/2015 vom 19. März 2015

Geschäftsverzeichnisnummern. 5879 und 5880

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals, erhoben von Erwin De Staelen und anderen und von Richard Dubois.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 24, 63, 87, 89 bis 97, 111, 174, 209, 222, 243, 253, 374, 378, 379 und 390 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. September 2013, zweite Ausgabe): Erwin De Staelen, R.D., Michael Koslowska und Philippe Spillebeen, unterstützt und vertreten durch RA P. Crispyn, in Gent zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob R.D. Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 170, 174, 378 und 379 des vorerwähnten Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 5879 und 5880 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5879 und 5880 sind gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Juli 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals » (nachstehend: Gesetz vom 31. Juli 2013) gerichtet.

    Die angefochtenen Bestimmungen betreffen ausschließlich Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2007 « zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » (nachstehend: Gesetz vom 28. Februar 2007).

    B.2. Das allgemeine Ziel der am Gesetz vom 28. Februar 2007 vorgenommenen Abänderungen wurde während der Vorarbeiten wie folgt erläutert:

    [...] zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, der das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte modernisiert hinsichtlich der Personalstruktur, des Personalmanagements, der militärischen Tauglichkeit, der internen Anwerbung und des Übergangs

    (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, S. 3).

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.3.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5879 wurde durch vier Personen eingereicht, die sich in Bezug auf ihr Interesse in der Hauptsache auf ihre Eigenschaft als Militärperson bei den Streitkräften berufen. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5880 wurde eingereicht durch eine Person, die in Bezug auf ihr Interesse anführt, dass sie am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Offizier des Ergänzungskaders gehabt habe und dass sie durch diese Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werde.

    B.3.2. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, kann aus dem bloßen Vermerk « Dossier 20022840 VSOA Defensie/procedure » oben auf dem ersten Blatt der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 5879 nicht abgeleitet werden, dass die Klage in dieser Rechtssache durch eine Gewerkschaft eingereicht worden sei. In der Klageschrift sind nämlich ausdrücklich die Namen und die Adressen der Personen, die in dieser Rechtssache als klagende Parteien auftreten, angegeben.

    B.4.1. In Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat an, dass nur die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interesse an der Klage in dieser Rechtssache habe. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung, dass nur die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 durch diese Bestimmung betroffen sein könne, auch wenn diese Partei seines Erachtens nicht verdeutliche, worin ihr Interesse an deren Nichtigerklärung bestehe.

    B.4.2. Die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879, die die gleiche Person betrifft wie diejenige, die als klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 auftritt, hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Offizier des Ergänzungskaders und wurde durch die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt, und muss, um in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe A aufgenommen werden zu können, gemäß diesen Bestimmungen erfolgreich eine Ausbildung absolvieren. Diese klagende Partei weist somit das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine Klage gegen diese Artikel einzureichen.

    Die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Berufssoldat innerhalb der Streitkräfte und weist in dieser Eigenschaft hinlänglich das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine Klage gegen Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 einzureichen, der sich auf die Versetzung von unter anderem den Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders bezieht, umso mehr als die Kritik der klagenden Parteien gerade darin besteht, dass bei dieser Versetzung anderen Personalmitgliedern als den Berufssoldaten ein Vorteil gewährt werde.

    Da das Interesse der zweiten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 und der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5880 in Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 feststeht und das Interesse der vierten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 in Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 feststeht, ist es nicht erforderlich, das Interesse der übrigen klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 an der Nichtigerklärung dieser Artikel zu prüfen.

    B.5.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat an, dass keine der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interesse nachweise, da diese Bestimmung sich auf Vorschriften beziehe, die für Personen gelten würden, die sich bei den Streitkräften bewerben würden, und die klagenden Parteien bereits Militärpersonen bei den Streitkräften seien.

    B.5.2. Aufgrund des durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom 28. Februar 2007 eingefügten Artikels 9 Absatz 1 Nr. 10 muss ein Bewerber bei den Streitkräften, um die Eigenschaft als Militärperson erwerben zu können, « die Verordnungsvorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen erfüllen ». Da in dieser Bestimmung ausdrücklich auf die « Vorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen » verweisen wird, weisen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 in ihrer Eigenschaft als Militärperson bei den Streitkräften ein ausreichendes Interesse nach.

    B.6.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung, dass die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 kein Interesse an ihrer Klage hätten, weil diese Bestimmung sich auf Erfordernisse der Sprachkenntnis bezögen, die für Offiziersanwärter gelten würden, und keine von ihnen die Eigenschaft als Offiziersanwärter besitze.

    B.6.2. Jede Militärperson hat ein Interesse an der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, die den weiteren Verlauf ihrer Laufbahn innerhalb der Streitkräfte ungünstig beeinflussen könnte. Die erste und die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 sind Berufsunteroffiziere bei den Streitkräften und weisen in dieser Eigenschaft ein ausreichendes Interesse an einer Klage auf Nichtigerklärung einer Bestimmung nach, die sich auf Erfordernisse der Sprachkenntnis beziehen, die für Offiziersanwärter gelten. Da das Interesse der ersten und der dritten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 erwiesen ist, ist es nicht erforderlich, das Interesse der übrigen klagenden Parteien an einer Nichtigerklärung von Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zu prüfen.

    B.7. Die Einreden werden abgewiesen.

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880

    B.8. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 betreffen allesamt die Rechtsstellung der Offiziere und Offiziersanwärter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom 28. Februar 2007 eingefügten Artikels 246/1 im Dienst waren und die aufgrund der angefochtenen Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werden.

    Aufgrund von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2013 « zur Inkraftsetzung gewisser Artikel des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » ist der vorerwähnte Artikel...

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