Auszug aus dem Entscheid Nr. 126/2023 vom 21. September 2023 Geschäftsverzeichnisnummer 7872 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 « zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 126/2023 vom 21. September 2023

Geschäftsverzeichnisnummer 7872

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 « zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und von Bestimmungen bezüglich der Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht der Betriebsrevisoren und der zertifizierten Buchprüfer » (Abänderung von Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2017 « zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld »), erhoben vom Institut der Steuerberater und Buchprüfer.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, und den Richtern T. Giet, Y. Kherbache, D. Pieters, S. de Bethune und K. Jadin, unter Assistenz des Kanzlers N. Dupont, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. Oktober 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. Oktober 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das Institut der Steuerberater und Buchprüfer, unterstützt und vertreten durch RA A. Poppe, in Gent zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 « zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und von Bestimmungen bezüglich der Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht der Betriebsrevisoren und der zertifizierten Buchprüfer » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. Juli 2022).

Mit derselben Klageschrift beantragte die klagende Partei ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmung. Durch Entscheid Nr. 19/2023 vom 2. Februar 2023 (ECLI:BE:GHCC:2023:ARR.019), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. August 2023, hat der Gerichtshof die Klage auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

B.1. Das Institut der Steuerberater und Buchprüfer beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 « zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und von Bestimmungen bezüglich der Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht der Betriebsrevisoren und der zertifizierten Buchprüfer » (nachstehend: Gesetz vom 23. Juni 2022).

Die klagende Partei beantragt im Rahmen ihres Hauptantrags die Nichtigerklärung dieser Bestimmung, sofern darin der Titel « nicht reglementierter Steuerberater » natürlichen und juristischen Personen verliehen werde, die nicht im öffentlichen Register der Personen eingetragen seien, die den Beruf des Buchprüfers oder des Steuerberaters ausüben oder den Berufstitel tragen dürften (Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 « über die Berufe des Buchprüfers und des Steuerberaters », nachstehend: Gesetz vom 17. März 2019), sondern sich dazu verpflichteten, als hauptsächliche Unternehmens- oder Berufstätigkeit, unmittelbar oder über andere mit ihnen verbundene Personen, materielle Hilfe-, Beistands- oder Beratungsleistungen im Bereich der Steuern zu erbringen.

Hilfsweise, wenn sich die vorerwähnte teilweise Nichtigerklärung als unmöglich erweisen sollte, beantragt sie, die Bestimmung insgesamt für nichtig zu erklären.

B.2.1. Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 bestimmt:

A l'article 5, § 1er, de la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces, modifié en dernier lieu par la loi du 23 février 2022, les modifications suivantes sont apportées :

a) dans l'alinéa 1er, à la place du 25° /1, annulé par l'arrêt n°...

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