23 MAI 2013. - Loi modifiant l'article 2244 du Code civil pour attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code judiciaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mai 2013 modifiant l'article 2244 du Code civil pour attribuer un effet interruptif de la prescription à la lettre de mise en demeure de l'avocat, de l'huissier de justice ou de la personne pouvant ester en justice en vertu de l'article 728, § 3, du Code judiciaire (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen werden.

Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer der Verjährungsfrist.

Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor...

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