21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten

    BERICHT AN DEN KÖNIG

  2. Einleitung

    Durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 ist das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Bestimmungen der Europäischen Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 angepasst worden.

    Durch die Umsetzung dieser Richtlinie ist das Gesetz vom 8. Dezember 1992 grundlegend geändert worden, so dass sich ein neuer Ausführungserlass als notwendig erwiesen hat. Laut Artikel 32 der Europäischen Richtlinie werden die Bestimmungen dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten erst in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt, nachdem die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten sind. Die Frist für die Umsetzung ist am 24. Oktober 1998 ausgelaufen.

    Vor der Umsetzung der Europäischen Richtlinie durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 sind circa fünfzehn Königliche Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erlassen worden. Diese grosse Anzahl Ausführungserlasse hat die Transparenz der Vorschriften in diesem Bereich nicht begünstigt. Ein wichtiges Ziel des Erlasses, der Ihnen jetzt vorgelegt wird, besteht dann auch darin, dass er so gut wie alle Königlichen Erlasse, die zuvor aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erlassen worden sind, aufhebt und soweit wie möglich durch einen einzigen allgemeinen Erlass ersetzt.

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 95/46/EG gemäss ihrem Artikel 33 ab Juni 2001 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft beurteilt wird.

    Der Aufgabenkomplex, der dem König durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 nach seiner Abänderung durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 aufgetragen wird, ist breitgefächert. Nicht weniger als fünfunddreissig Bestimmungen des Gesetzes müssen beziehungsweise können vom König ausgeführt werden.

    1) Art. 3 § 6: Ermächtigung für das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, von einigen Bestimmungen des Gesetzes abzuweichen, einschliesslich der Dauer und der Bedingungen der Ermächtigung und des Statuts des Datenschutzbeauftragten.

    2) Art. 4 § 1 Nr. 2: Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken.

    3) Art. 4 § 1 Nr. 5: Aufbewahrung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken.

    4) Art. 5 Buchstabe f): Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Interessenabwägung; der König kann die Fälle bestimmen, in denen dieser Rechtfertigungsgrund nicht angeführt werden darf.

    5) Art. 6 § 2 Buchstabe a): Abweichung vom Prinzip der Zulässigkeit der Verarbeitung besonders schützenswerter Daten aufgrund der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

    6) Art. 6 § 2 Buchstabe g): Bedingungen für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten zu wissenschaftlichen Zwecken.

    7) Art. 6 § 2 Buchstabe k): Individuelle Ermächtigung für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten seitens Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder gemeinnütziger Einrichtungen, deren Hauptzweck die Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist.

    8) Art. 6 § 3: Individuelle Ermächtigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Sexualleben seitens einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit oder einer gemeinnützigen Einrichtung, deren Hauptzweck die Beurteilung, Betreuung und Behandlung von Personen, deren Sexualverhalten als Straftat qualifiziert werden kann, ist und die zur Verwirklichung dieses Zwecks von der zuständigen Behörde zugelassen und bezuschusst wird.

    9) Art. 6 § 4: Sonderbedingungen für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten.

    10) Art. 7 § 2 Buchstabe a): Möglichkeit für den König zu bestimmen, in welchen Fällen das Verbot, Daten über die Gesundheit zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann.

    11) Art. 7 § 2 Buchstabe k): Bedingungen für die Verarbeitung von Daten über die Gesundheit für die Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung.

    12) Art. 7 § 3: Sonderbedingungen für die Verarbeitung von Daten über die Gesundheit.

    13) Art. 7 § 4 Absatz 2: Möglichkeit für den König zu bestimmen, welche Kategorien von Personen im Sinne des Gesetzes als Fachkräfte der Gesundheitspflege gelten.

    14) Art. 8 § 2 Buchstabe e): Bedingungen für die Verarbeitung gerichtlicher personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken.

    15) Art. 8 § 4: Sonderbedingungen für die Verarbeitung gerichtlicher personenbezogener Daten.

    16) Art. 9 § 1 Buchstabe e): Zusätzliche Informationen, die der Verantwortliche je nach spezifischer Art der Verarbeitung zu dem Zeitpunkt erteilen muss, an dem er die Daten von der betroffenen Person erhält.

    17) Art 9 § 2 Buchstabe e): Zusätzliche Informationen, die der Verantwortliche je nach spezifischer Art der Verarbeitung zu dem Zeitpunkt erteilen muss, an dem er die Daten auf eine andere Weise als bei der betroffenen Person selber sammelt.

    18) Art. 9 § 2 Absatz 3: Bedingungen für die Befreiung von der durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes auferlegten Informationspflicht.

    19) Art. 10 § 1 Absatz 2: Bestimmung der Personen, bei denen das Auskunftsrecht ausgeübt werden kann.

    20) Art. 10 § 1 Absatz 4: Möglichkeit für den König, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme zu bestimmen.

    21) Art. 12 § 2: Bestimmung der Personen, bei denen das Berichtigungsrecht und das Widersetzungsrecht ausgeübt werden muss.

    22) Art. 13 Absatz 2: Modalitäten, gemäss denen das indirekte Recht auf Einsichtnahme über den Ausschuss ausgeübt werden kann.

    23) Art. 13 Absatz 4: Informationen, die der Ausschuss Betroffenen bei einer Verarbeitung durch Polizeidienste im Hinblick auf Identitätskontrollen mitteilen darf.

    24) Art. 16 § 4 Absatz 3: Festlegung angepasster Normen für die Sicherheit der Datenverarbeitung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

    25) Art. 17 § 8: Befreiung von der Erklärungspflicht für bestimmte Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten.

    26) Art. 17 § 9: Festlegung des Beitrags, den der Verantwortliche bei der Erklärung entrichten muss.

    27) Art. 17bis: Bestimmung seitens des Königs der Verarbeitungskategorien, die besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, und der für diese Verarbeitungen einzuhaltenden Sonderbedingungen, damit die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet sind.

    28) Art. 18 Absatz 3: Modalitäten für die Einsichtnahme des öffentlichen Registers der automatisierten Verarbeitungen.

    29) Art. 21 § 2: Bestimmung seitens des Königs der Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten, für die die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt ist, und der Umstände, unter denen dies nicht erlaubt ist.

    30) Art. 22 § 2: Möglichkeit für den König, eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, zu erlauben, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien bietet.

    31) Art. 32bis § 1: Möglichkeit für den König, im Hinblick auf die Anwendung internationaler Abkommen den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bestimmen, um aufgrund dieser Abkommen Aufträge auszuführen, die mit den dem Ausschuss durch das Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind.

    32) Art. 32bis § 2: Bestimmung seitens des Königs der Modalitäten der Vertretung des Ausschusses durch bestimmte seiner Mitglieder oder Personalmitglieder bei internationalen Behörden.

    33) Art. 44: Möglichkeit für den König, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Spezifität der verschiedenen Sektoren zu präzisieren.

    34) Art. 45: Möglichkeit für den König, die Behörden zu bestimmen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind den Befehl zur Zerstörung der Datenverarbeitungen geben oder mit der Zerstörung dieser Daten beauftragt sind. Ebenfalls Möglichkeit für den König, die Höhe der Entschädigungen für die vorerwähnten Zerstörungen festzulegen.

    35) Art. 52: Festlegung der Daten des In-Kraft-Tretens der Artikel des Gesetzes und der Fristen, innerhalb deren die Verantwortlichen den Bestimmungen des Gesetzes nachkommen müssen.

    Im Erlass, der Ihnen heute vorgelegt wird, werden folgende Bestimmungen (noch) nicht zur Ausführung gebracht:

    1) Art. 3 § 6,

    2) Art. 5 Buchstabe f),

    3) Art. 6 § 2...

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