8 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande

- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat,

- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 portant diverses modifications à la réglementation relative au personnel adjoint à la recherche et au personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat;

- de l'arrêté royal du 26 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 1995 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

26. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;

Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. November 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 125/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 21. Juni 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 110/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 29. April 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ problematisch ist;

In der weiteren Erwägung, dass die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates auf bestimmte Grade der Stufe 2+ ebenfalls problematisch ist;

In der Erwägung, dass bestimmte Gruppen des Personals der Stufe 2+, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, zum 1. Januar 2002 regionalisiert wurden;

In der Erwägung, dass im Bemühen um eine gerechte Behandlung die finanzielle Lage aller Bediensteten, auf die diese Vorschriften anwendbar sind, korrekt bestimmt werden muss;

In der Erwägung, dass die festgestellten Besoldungsanomalien so schnell wie möglich berichtigt werden müssen, damit die Berichtigungen auch zugunsten des regionalisierten Personals gelten;

In der Erwägung, dass der Begriff "Wetterbüro" umschrieben werden muss, da diese Abteilung weder in der Grundstruktur noch im Organigramm des Königlichen Belgischen Instituts für Meteorologie besteht;

In der Erwägung, dass in Ermangelung eines neuen Stellenplans eine Übergangsmassnahme für den (die) erfolgreichen (erfolgreiche) Teilnehmer(in) der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für die Stelle im Dienstgrad eines Kalkulators beim Königlichen Belgischen Institut für Meteorologie vorgesehen werden muss;

In der Erwägung, dass die Stellen als Kalkulator oder Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente mit den Stellen als Hauptkalkulator oder Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente in einem Pool aufgenommen worden sind;

In der Erwägung, dass die letzte Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines Kalkulators (Rang 22) beim Königlichen Belgischen Institut für Meteorologie im Oktober 1994 abgeschlossen worden ist;

In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst und allen Bediensteten einschliesslich der Begünstigten vorliegender besoldungsbezogener Bestimmungen zur Berichtigung der oben erwähnten Anomalien die einprozentige lineare Erhöhung gewährleistet werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates

Artikel 1 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

"§ 3 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des betreffenden Prüfungsprotokolls ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann in den Grenzen der vakanten Stellen die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt werden."

Art. 2 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23), ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte, ab dem Datum der Ernennung in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.

§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt ist, eine vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossene oder in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat, die Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.

§ 3 - Dem Bediensteten, für den § 2 zur Anwendung kommt, wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in den früher im Rang 22 eingestuften Dienstgrad folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:

Pour la consultation du tableau, voir image

Art. 3 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der gemäss Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 N...

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