17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 février 2006.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes

vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht mehr einfordern dürfen.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um. Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält.

Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern. Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff. des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff. und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996).

Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und Submittenten.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben.

Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsbedingungen gewährleisten.

Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel eingesehen werden:

1. LASS-Bescheinigung

Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht, wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert. Das gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4 und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind.

Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die...

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