5 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal rendant obligatoire la convention collective de travail du 24 mars 2010, conclue au sein de la Commission paritaire pour le secteur francophone et germanophone de l'aide sociale et des soins de santé, relative à la revalorisation barémique en application de l'accord-cadre du 7 juillet 2006 en Communauté germanophone (1)

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les commissions paritaires, notamment l'article 28;

Vu la demande de la Commission paritaire pour le secteur francophone et germanophone de l'aide sociale et des soins de santé;

Sur la proposition de la Ministre de l'Emploi,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Est rendue obligatoire la convention collective de travail du 24 mars 2010, reprise en annexe, conclue au sein de la Commission paritaire pour le secteur francophone et germanophone de l'aide sociale et des soins de santé, relative à la revalorisation barémique en application de l'accord-cadre du 7 juillet 2006 en Communauté germanophone.

Art. 2. Le ministre qui a l'Emploi dans ses attributions est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2012.

ALBERT

Par le Roi :

La Ministre de l'Emploi,

Mme M. DE CONINCK

_______

Note

(1) Référence au Moniteur belge :

Loi du 5 décembre 1968, Moniteur belge du 15 janvier 1969.

Beilage

Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege

Kollektives Arbeitsabkommen vom 24. März 2010

Aufwertung der Lohntabellen in Anwendung des Rahmenabkommens vom 7. Juli 2006 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

(Kollektives Arbeitsabkommen eingetragen am 22. Juni 2010 unter der Nummer 99911/CO/332)

Vorwort:

Die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbaren Lohntabellen wurden durch das Abkommen für den nicht-kommerziellen Sektor 2001-2006 erhöht.

Für die Sektoren, die zur paritätischen Kommission gehören, wurden diese Bestimmungen im kollektiven Arbeitsabkommen vom 3. mai 2002 konkretisiert.

Dieses kollektive Arbeitsabkommen regelt die Anwendung des neuen Rahmenabkommens 2006-2009 vom 7. juli 2006

KAPITEL I. - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Das vorliegende kollektive Arbeitsabkommen ist anwendbar auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der anerkannten und/oder bezuschussten Einrichtungen und Dienste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die der paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und Gesundheitspflege unterliegen.

Art. 2. Als "Arbeitnehmer" ist das männliche und weibliche Arbeiter- und Angestelltenpersonal zu verstehen.

Vorliegendes kollektive Arbeitsabkommen bringt Punkt 1 des Rahmenabkommens vom 7. juli 2006 für den nicht-kommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2006-2009 zur Ausführung.

Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens legen die für alle Arbeitnehmer geltenden Regeln fest und haben lediglich zum Ziel die Mindestlöhne zu bestimmen, wobei den Parteien die Freiheit gelassen wird günstigere Bedingungen zu vereinbaren.

Sie können günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer, dort wo eine solche Situation existiert, nicht antasten.

Art. 4 - Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die durch vorliegendes kollektive Arbeitsabkommen gewährten Vorteile den Arbeitnehmern nur in dem Masse gegeben werden, indem die Arbeitnehmer aufgrund ihren Aktivitäten unter den Befugnisbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen, und indem die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft integral ihren Verpflichtungen des Rahmenabkommens nachkommt und hierzu die nötigen Mittel zur Verfügung stellt.

KAPITEL II. - Berufseinstufung

Art. 5 - Die folgende Aufzählung der Funktionen in den einzelnen Berufskategorien ist nicht als begrenzt anzusehen.

  1. Arbeitnehmer (m/f) die gewöhnlich eine Handarbeit leisten

    Art. 6 - Die Arbeitnehmer, deren Beschäftigung hauptsächlich handarbeitlicher Art ist, werden in drei Kategorien aufgeteilt, die nachstehend definiert werden:

    1. Unterhaltsarbeiter: ungelernte Arbeiter;

    2. Gelernte Unterhaltsarbeiter: berufserfahrene Arbeiter ohne Studienabschlussdiplom oder Abgangsbescheinigung;

    3. Erste Facharbeiter:

    - Gelernte Arbeiter mit Studienabschlussdiplom oder Abgangsbescheinigung der oberen Sekundarstufe - technische oder berufliche Ausbildung, aus der hervorgeht, dass der Studiengang bestanden wurde; oder Gesellenbrief der mittelständischen Ausbildung; oder Inhaber eines Praktikerzertifikats der mittelständischen Ausbildung mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung;

    - Gelernte Unterhaltsarbeiter mit entsprechender Eignung mit mindestens 5 Jahren innerbetrieblicher einschlägiger Erfahrung oder 10 Jahren einschlägiger Berufserfahrung.

    - Gelernte Unterhaltsarbeiter mit entsprechender Eignung mit mindestens 5 Jahren innerbetrieblicher einschlägiger Erfahrung oder 10 Jahren einschlägiger Berufserfahrung.

  2. Arbeitnehmer (m/f) die hauptsächlich eine Kopfarbeit leisten

    Art. 7 - Das Verwaltungspersonal wird in drei Kategorien, die nachstehend definiert werden, aufgeteilt:

    1. Verwaltungskraft : Inhaber eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung der unteren Sekundarstufe der allgemeinen oder technischen Ausbildung;

    2. Sachbearbeiter: Inhaber eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung der oberen Sekundarstufe der allgemeinen oder technischen Ausbildung; sowie erfolgreiche Teilnehmer an den Ausbildungsgängen des Arbeitsamtes zur polyvalenten Bürokraft; sowie Inhaber des Gesellenbriefes in verhältnis zur Funktion;

    3. Buchhalter 2. Klasse (M/F - 20 Jahre): Inhaber eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung der oberen Sekundarstufe der allgemeinen oder technischen Ausbildung, Fachrichtung Handel; sowie erfolgreiche Teilnehmer an der Ausbildung des Arbeitsamtes mit Bescheinigung zum Hilfsbuchhalter; sowie Inhaber eines Gesellenbriefes als Buchhalter.

      Art. 8 - Das psycho-medizinisch-soziale Personal (M/F) wird in sieben Kategorien, die nachstehend definiert werden, aufgeteilt:

    4. Erzieher der Klasse III (M/F - 18 Jahre) : Inhaber einer der folgenden Titel:

      - Diplom oder Zertifikat der unteren Sekundarstufe der allgemeinen oder technischen Ausbildung;

      - Brevet, Zertifikat oder Abgangsbescheinigung der oberen beruflichen Sekundarstufe, mit Erfolg beendet;

      - Kinderpfleger, Familien- und Sanitätshelfer und Krankenwärter die Inhaber sind eines der folgenden Titel: Brevet der Kinderpflegerin, Brevet der Familien- und Sanitätshilfe, Zertifikat der Qualifizierung zum Familien- und Sanitätsassistenten, Zertifikat für Krankenwärter oder Brevet Krankenhausangestellte oder Brevet Assistent der Krankenhauspflege;

    5. Erzieher der Klasse IIB (M/F - 20 Jahre) : Inhaber eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung der oberen Sekundarstufe der allgemeinen oder technischen Ausbildung;

    6. Kinderpfleger, Familien- und Sanitätshelfer, bzw. Familien- und Seniorenhelfer : Inhaber eines Diploms, Brevets oder einer Bescheinigung welches einen dieser Berufstitel verleiht oder einer anderen Ausbildung, welche einen in der Funktion zulässt;

    7. Erzieher der Klasse IIA : Inhaber:

      - eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung der oberen Sekundarstufe in den Fachrichtungen Pädagogik, Soziales oder Paramedizin;

      - eines Krankenpflegebrevets;

      - oder eines über Fortbildung oder Zusatzausbildung erhaltenen gleichwertigen Diploms in den angegebenen Fachrichtungen;

    8. Krankenpfleger A2 (M/F - 21 Jahre) : Inhaber eines Krankenpflegebrevets;

    9. Erzieher Klasse I: Inhaber eines Studienabschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung des Hochschulwesens, mindestens Vollzeitunterrichts kurzer Studiendauer, bzw. des Fortbildungs-unterrichtes kurzer Studiendauer der Fachrichtung Pädagogik, Psychologie, Soziales oder Paramedizin;

    10. Sozialassistent, Graduat in Kinesiotherapie, Graduat in Logopädie, Ergotherapeut, Assistent in Psychologie, graduierter Krankenpfleger A1, Graduat in Psychomotorik: Inhaber eines Graduats welches einen dieser Titel verleiht, bzw. für Graduat in Psychomotorik, Inhaber eines Graduats, welches diese Spezialisierung bescheinigt, mit Koordinierung beauftragter Erzieher Klasse I.

      Art. 9 - Das leitende Personal (m/f) wird in drei Kategorien aufgeteilt:

    11. Leiter, bzw. Verantwortlicher: Inhaber einer der vorgesehenen Graduattitel (wie im Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. juni 2001 - abgeändert durch den Erlass vom 23. Dezember 2008 - bestimmt);

    12. Lizentiat in Psychologie, Pädagogik, Kinesiotherapie, Logopädie, Soziologie: Inhaber eines universitären Diploms welches einen dieser Titel verleiht.

    13. Leiter/Lizentiat: Inhaber einer der vorgesehenen Universitätstitel (wie im Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Juni 2001 - abgeändert durch den Erlass vom 23. Dezember 2008 - bestimmt: Lizenziat in Psychologie, Pädagogik, Kinesiotherapie, Logopädie, Soziologie).

      Art. 10 - Übergangsbestimmungen.

      Personal, das am 31. Dezember 2000 eingestellt war und dessen Qualifikation niedriger ist, als das jeweils oben angeführte, kann, insofern eine nützliche aussergewöhnliche berufliche Erfahrung nachgewiesen wird, auf einem höheren Niveau gleichgestellt werden.

      KAPITEL III. - Harmonisierung

      Art. 11 - Ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 vereinbaren die Parteien die Lohntabellen anzuwenden wie sie in Anhang I des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens angeführt sind, insofern sie bessere Bestimmungen, da wo sie bestehen, nicht beeinträchtigen, d.h. eine lineare Aufbesserung in Höhe von 1% gegenüber den seit 1. Juli 2001 anwendbaren früheren Lohntabellen.

      Ab dem 1. Januar 2009 gelten die Lohntabellen wie im Anhang II des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens angeführt. Sie dürfen bessere Bestimmungen, da wo sie bestehen, nicht antasten. Diese neuen Lohntabellen stehen eine durchschnittliche Aufbesserung in Höhe von 1,25% gegenüber den Lohntabellen dar, die zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2008 anzuwenden waren.

      Art. 12 - Für die Anwendung vorliegendes kollektiven Arbeitsabkommens, versteht man unter "Referenzfunktionen": diejenigen Funktionen der paritätischen Unterkommission für die Privatkrankenhäuser, die den in der vorliegenden...

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