5 DECEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 14 janvier 1992), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 19 décembre 1996 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 1er février 1997, err. du 29 mai 1997);

- l'arrêté royal du 17 février 1997 modifiant l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat et l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 27 février 1997);

- l'arrêté royal du 26 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 1991 déterminant la procédure en référé devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juillet 2000);

- l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

  1. DEZEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

  3. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens [vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates],

  4. Präsidenten: den Präsidenten der zuständigen Kammer beziehungsweise den vom Präsidenten bestimmten Staatsrat, der ihn vertritt,

  5. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, von der der Akt beziehungsweise die Verordnung ausgeht, deren Aussetzung beantragt wird,

  6. beitretender Partei: eine Partei, die ein Interesse an der Lösung der Sache hat und beantragt hat, dem Verfahren beizutreten,

    [6. Einheitsantragschrift: eine Antragschrift, die sowohl einen Aussetzungsantrag als auch eine Nichtigkeitsklage umfasst.]

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 58 Nr. 2 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 2 - [Unter Vorbehalt von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ist auf alle administrativen Eilverfahren Artikel 84 der allgemeinen Verfahrensordnung anwendbar.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 59 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 3 - § 1 - Mitteilungen, Vorladungen und Notifizierungen an Parteien beziehungsweise Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, können per Boten gegen Empfangsbestätigung übermittelt werden.

    In Fällen äusserster Dringlichkeit können sie auch per Fax übermittelt werden.

    § 2 - Die beklagte Partei kann die Verwaltungsakte und den Schriftsatz mit Anmerkungen per Boten gegen Empfangsbestätigung übermitteln.

    Art. 4 - [Artikel 27 der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf die Sitzung anwendbar.]

    Alle Parteien müssen anwesend beziehungsweise vertreten sein.

    Wenn der Kläger weder anwesend noch vertreten ist, wird der Antrag auf Aussetzung, Zwangsgeld beziehungsweise vorläufige Massnahmen abgewiesen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zurückziehung beziehungsweise Änderung des Entscheids, durch den eine Aussetzung, die Auferlegung eines Zwangsgelds beziehungsweise vorläufige Massnahmen angeordnet worden sind.

    Für die anderen Parteien, die weder anwesend noch vertreten sind, wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmen.

    Je nach Fall erstattet der Präsident oder ein Staatsrat Bericht über die Sache.

    Der Auditor stellt die für seine Stellungnahme notwendigen Fragen.

    Die Parteien und ihre Rechtsanwälte bringen ihre mündlichen Bemerkungen vor.

    Am Ende der Verhandlung wird der Auditor in seiner Stellungnahme angehört. Wenn er jedoch neue Sachverhalte anführen möchte, legt er diese dar; die Parteien werden zu diesen Sachverhalten und anschliessend der Auditor in seiner Stellungnahme angehört.

    Der Präsident verkündet die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.

    [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 60 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 5 - Der Entscheid, durch den über die Anträge befunden wird, auf die der vorliegende Erlass anwendbar ist, wird [den Parteien und den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich notifiziert].

    Die Artikel [34] bis 37 der allgemeinen Verfahrensordnung sind auf den Entscheid anwendbar.

    [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 1996 (B.S. vom 1. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 61 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 6 - [...]

    [Art. 6 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 27. Februar 1997)]

    Art. 7 - [Artikel 3quater der allgemeinen Verfahrensordnung ist auf den Aussetzungsantrag anwendbar.]

    [Art. 7 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    TITEL II - Aussetzung

    KAPITEL I - Einreichung von Anträgen und Beitritt

    Art. 8 - [Die Einheitsantragschrift enthält neben den in Artikel 2 der allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählten Angaben:

  7. die Überschrift "Nichtigkeitsklage und Aussetzungsantrag",

  8. Angabe des Akts, der Gegenstand des Aussetzungsantrags ist,

  9. Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgeht, dass durch die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts für den Kläger ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil entstehen kann; dieser Darlegung werden alle Unterlagen beigefügt, die die Wahrscheinlichkeit eines solchen Nachteils aufzeigen,

  10. gegebenenfalls Betrag und Modalitäten für das in Anwendung von Artikel 17 § 5 der koordinierten Gesetze beantragte Zwangsgeld.

    Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar.]

    [Art. 8 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 9 - [Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor, der beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, unverzüglich eine Abschrift der Einheitsantragschrift.

    Personen, denen eine Einheitsantragschrift notifiziert worden ist, können binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung eine Klage auf Beitritt in das Aussetzungsverfahren einreichen.

    In dem in Artikel 7 erwähnten Fall kann eine Person, die nicht vom Chefgreffier benachrichtigt worden ist, nur binnen fünfzehn Tagen ab Bekanntmachung eine Beitrittsklage einleiten.]

    [Art. 9 ersetzt durch Art. 64 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    Art. 10 - [§ 1 - Die Beitrittsantragschrift wird vom Beitrittskläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.

    §...

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