30 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat (Moniteur belge du 1 décembre 2006, err. du 4 mai 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt wird,

2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan, dessen Entscheidung angefochten wird,

3. Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm bestimmte Person,

4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet,

5. Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung der Akte beauftragt ist,

6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der Akte beauftragt ist.

7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates.

[Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden.

KAPITEL II - Antragschrift

Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht.

§ 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben:

1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde »,

2. Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der klagenden Partei,

3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz,

4. Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde,

5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist,

6. Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem Rechtsprechungsorgan,

7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei notifiziert worden ist,

8. kurze Darlegung des Sachverhalts,

9. Darlegung der Kassationsgründe,

10. Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt, wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache sie vor dem Staatsrat verwenden muss,

11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene Sprache.

Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt:

1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist,

2. das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis,

3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1 erwähnten Verzeichnis,

4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen.

5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3.

Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen und gelten als nicht eingereicht, wenn:

1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet worden sind,

2. sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten,

3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen.

Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde.

Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste eingetragen.

Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt.

KAPITEL III - Annahmeverfahren

Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu übermitteln.

Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische Kopie der angefochtenen Entscheidung.

Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die Sache unverzüglich zu.

Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet.

Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft.

[Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren endgültig ab.

Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss unverzüglich den Parteien.

Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der Antragschrift bei.

KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme

Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen

Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt.

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