25 JUIN 2010. - Arrêté royal modifiant le PJPol en matière de dispenses des épreuves de sélection dans le cadre du recrutement externe pour les services de police. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 juin 2010 modifiant le PJPol en matière de dispenses des épreuves de sélection dans le cadre du recrutement externe pour les services de police (Moniteur belge du 9 juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des RSPol in Sachen Befreiungen von Auswahlprüfungen im Rahmen der externen Anwerbung für die Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2009;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 260/9 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Januar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Januar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Januar 2010;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.060/2 des Staatsrates vom 28. April 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - Artikel IV.I.29 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009 und den Königlichen Erlass vom 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Der Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter" beginnt und mit den Wörtern "von den vorher abgelegten Auswahlprüfungen befreit" endet, durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, die bei einer Auswahlprüfung nicht das Minimum erreicht haben und diese im Rahmen eines Auswahlverfahrens für denselben Kader innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung ihres Versagens, erneut ablegen, sind von den in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Auswahlprüfungen, bei denen sie das Minimum erreicht haben, befreit."

2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2, 3" durch die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und diese" und den Wörtern "innerhalb zweier Jahre" die Wörter "im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Stelle eines Hauptinspektors mit der gleichen Sonderspezialisierung beziehungsweise Spezialisierung als Polizeiassistent" eingefügt.

4. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2, 3" jedes Mal durch die Wörter "Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

5. In Absatz 6 werden die Wörter "eines höheren Kaders" durch die Wörter "mindestens desselben Kaders" ersetzt.

6. Zwischen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT