15 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :

- des chapitres I et III de la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 et la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité;

- du titre V, chapitre II, de la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires;

- des articles 50 et 52 de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel;

- de la loi du 4 août 1996 relative à l'agrément et à l'utilisation dans la circulation routière d'appareils fonctionnant automatiquement en présence ou en l'absence d'un agent qualifié,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- des chapitres I et III de la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 et la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité;

- du titre V, chapitre II, de la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions budgétaires;

- des articles 50 et 52 de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel;

- de la loi du 4 août 1996 relative à l'agrément et à l'utilisation dans la circulation routière d'appareils fonctionnant automatiquement en présence ou en l'absence d'un agent qualifié.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1998.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS

  1. JULI 1990 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen

    BALDUIN, König der Belgier

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei

    Artikel 1 - In Artikel 21 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, werden im französischen Text die Wörter « véhicule automoteur » durch die Wörter « véhicule à moteur » ersetzt.

    Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel II des Titels III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

    KAPITEL II - Bedingungen zur Erlangung des Führerscheins

    Art. 3 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 29. Februar 1984, werden folgende Abänderungen angebracht:

  2. Paragraph 1 Nr. 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

  3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    4. eine vom König organisierte Prüfung bestanden haben über die Kenntnis der Gesetze und Verordnungen, der Verhaltensweisen zur Vermeidung von Unfällen, der wichtigsten Mechanik-Begriffe sowie der bei einem Unfall zu leistenden ersten Hilfe betreffend den Gebrauch von Fahrzeugen der Klasse, für die der Führerschein beantragt wird; der König bestimmt die Modalitäten der Schulung

    .

  4. Es wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, die die Fahrschulen für Motorfahrzeuge erfüllen müssen, um die von Ihm bestimmten Aufgaben zu erfüllen.

    Art. 4 - Vor Artikel 24 desselben Gesetzes steht eine neue Überschrift mit folgendem Wortlaut:

    KAPITEL III - Führerschein mit Punktesystem

    Art. 5 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 24 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass misst der König unter folgenden Verstössen denen, die Er bestimmt, je nach ihrer Schwere eine Anzahl Punkte zu:

    1. den in Artikel 29 erwähnten schweren Verstössen,

    2. den Verstössen gegen die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,

    3. den Verstössen gegen das Gesetz über die Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge,

    4. den Verstössen gegen die aufgrund des Gesetzes über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, ergangenen Erlasse.

    Die Anzahl Punkte, die der König jedem Verstoss zumisst, darf drei nicht überschreiten; bei Zusammentreffen dieser Verstösse wird die Anzahl Punkte der einzelnen Verstösse zusammengezählt, ohne dass die Gesamtanzahl vier überschreiten darf.

    § 2 - Die in § 1 erwähnten Verstösse sowie die sich darauf beziehenden Punkte werden in einer zentralen Datei auf den Namen der Führer eines Motorfahrzeugs, die diese Verstösse begangen haben, eingetragen, insofern diese Verstösse zu einer Zahlung oder rechtskräftig gewordenen Verurteilung Anlass gegeben haben; diese zentrale Datei wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bei den Diensten des Ministers eingerichtet, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört.

    § 3 - Ein Führer, der insgesamt sechs Punkte erreicht hat, ist verpflichtet, binnen der vom König festgelegten Frist an einem von Ihm organisierten Sicherheitskursus teilzunehmen; andernfalls wird seine Fahrerlaubnis für die Dauer eines Monats ausgesetzt.

    Erreicht der Führer binnen fünf Jahren erneut insgesamt sechs Punkte, wird seine Fahrerlaubnis für eine Dauer von drei Monaten ausgesetzt; das Ende dieser Aussetzung hängt ausserdem von der Teilnahme an einem im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitskursus ab.

    § 4 - Sind insgesamt vier oder fünf Punkte erreicht, wird die erreichte Anzahl auf zwei herabgesetzt, wenn der Führer wie in § 3 vorgesehen an einem Sicherheitskursus teilnimmt; diese Möglichkeit kann nur einmal innerhalb von drei Jahren angewandt werden.

    Ein Führer, der vier oder fünf Punkte erreicht hat, wird darüber informiert; er wird gegebenenfalls auch über die im vorhergehenden Absatz erwähnte Möglichkeit informiert.

    § 5 - Der König kann für von Ihm bestimmte neue Inhaber des Führerscheins die Gesamtpunktzahl von sechs Punkten auf vier Punkte herabsetzen für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, der mit der Aushändigung des Führerscheins beginnt; in diesem Fall wird § 4 nicht angewandt.

    Dieser Zeitraum wird gegebenenfalls für die Dauer des sofortigen Führerscheinentzugs, der Entziehung oder der Aussetzung der Fahrerlaubnis ausgesetzt.

    Sind insgesamt vier Punkte erreicht, umfasst der in § 3 erwähnte Sicherheitskursus eine spezifische Ausbildung, deren Inhalt und Modalitäten vom König bestimmt werden.

    § 6 - Die vermerkten Verstösse sowie die sich darauf beziehenden Punkte werden entweder nach drei Jahren oder nachdem sie zu einer in § 3 erwähnten Massnahme geführt haben, automatisch gelöscht.

    § 7 - Der König bestimmt die Modalitäten in bezug auf die Eintragung und Löschung der Verstösse und der sich darauf beziehenden Punkte, in bezug auf das Einsetzen und die Ausführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis sowie diejenigen in bezug auf die Teilnahme an dem in § 3 erwähnten Kursus.

    § 8 - Die in den Paragraphen 3 und 5 erwähnten Massnahmen stehen der Anwendung von Artikel 38 nicht im Wege.

    Art. 6 - Artikel 25 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, wird in folgender Fassung wieder aufgenommen:

    Art. 25 - § 1 - Die Daten der in Artikel 24 § 2 erwähnten zentralen Datei sind nur dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, oder seinem Vertreter sowie den Gerichtsbehörden zugänglich und können nur von ihnen verwendet werden.

    § 2 - Jede Person hat das Recht, lediglich für die sie betreffenden Daten einen Auszug aus der Datei zu erhalten sowie eine Berichtigung aller personenbezogenen Daten, die sie betreffen und als falsch betrachtet werden, zu erwirken.

    Jede Person hat das Recht, die Löschung oder das Verbot zur Verwendung aller sie betreffenden personenbezogenen Daten, die im Hinblick auf das Ziel ihrer Verwendung als unvollständig oder irrelevant betrachtet werden, deren Eintragung, Mitteilung oder Aufbewahrung verboten sind oder die über den erlaubten Zeitraum hinaus aufbewahrt wurden, zu erwirken.

    Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen.

    § 3 - Der Dateiverwalter ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die eine perfekte Aufbewahrung der personenbezogenen Daten gewährleisten.

    Personen, denen personenbezogene Daten im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels mitgeteilt worden sind, sind verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um den vertraulichen Charakter dieser Daten zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass diese ausschliesslich zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Kapitels bestimmten Zwecken oder zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwendet werden.

    § 4 - Wenn ein Führer zum erstenmal in die Datei eingetragen wird, wird er unverzüglich vom Dateiverwalter darüber informiert.

    In dieser Information muss folgendes vermerkt sein:

    1. Identität und Adresse des Dateiverwalters,

    2. die personenbezogenen Daten, die den Führer betreffen,

    3. die Adresse des in § 5 erwähnten Ausschusses für...

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