15 MARS 2010. - Arrêté royal réglant certaines méthodes de gardiennage. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mars 2010 réglant certaines méthodes de gardiennage (Moniteur belge du 2 avril 2010, err. du 13 avril 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers des Innern,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

  3. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnt,

  4. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt (ausüben),

  5. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen,

  6. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Geländes und um ein Gelände herum,

  7. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung,

  8. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können,

  9. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Sekunden horizontal liegt,

  10. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst,

  11. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln,

  12. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen,

  13. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute),

  14. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen bestimmt,

  15. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist,

  16. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist,

  17. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden,

  18. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden,

  19. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

    KAPITEL 2 - Rufzentrale

    Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind.

    Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen:

  20. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale entgegennehmen und als solche erkennen können:

    1. Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind,

    2. Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind,

    3. die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge,

  21. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen,

  22. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende Informationen erteilen können:

    1. Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich befindet,

    2. Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die Wachperson fährt,

    3. Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals,

    4. mögliche Zugänge zu dem Gelände,

    5. Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände,

    6. Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute,

  23. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht erstatten.

    Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale jederzeit Kontakt aufnehmen können...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT