24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'article 4 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Beantwortung einer Frage, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, nämlich wann die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Schadenersatz oder einer Klage auf Nichtigerklärung eines Akts beziehungsweise einer Entscheidung beim Staatsrat einsetzt.

Auf diese Problematik wurde bereits im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Debatten eingegangen, die der Anwendung von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, vorausgegangen sind und die Frage des Einsetzens der Fristen für die Versendung eines Einschreibens betrafen.

Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2006 insbesondere über die vor Anwendung von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches geltende Regelung befunden, indem er entschieden hat, dass die Frist am ersten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post einsetzt. Aufgrund von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches wird derzeit vorausgesetzt, dass bei Notifizierung per Einschreiben (ohne Rückschein) oder per einfachem Brief der Empfänger das Schreiben drei Werktage nach seiner Aufgabe bei der Post erhalten hat, es sei denn, er weist nach, dass er das Schreiben an einem anderen, späteren Datum erhalten hat (die Frist setzt je nach Fall am dritten Werktag oder an diesem späteren Datum ein).

Nach wechselnder Rechtsprechung befand der Staatsrat ebenfalls in seinem Entscheid 163.785 vom 19. Oktober 2006, dass vorerwähnter Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches entsprechend anzuwenden ist.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Bestätigung dieses Standpunkts.

Derzeit ist die Beschwerdefrist in Artikel 4 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des...

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