13 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge du 22 novembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen]

    Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:

    "4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten Nachweis erhalten haben,".

    Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:

    "3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein,".

    Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt ersetzt:

    "13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten haben,".

    Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit folgendem Wortlaut ergänzt:

  2. "16. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein,"

  3. "17. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson -...

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