11 MAI 2011. - Arrêté ministériel portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 25 mai 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

Der Minister des Innern,

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, des Artikels VII.I.1 Absatz 2, 3 und 4;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. April 2011;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 281 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. April 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.418/2 des Staatsrates vom 18. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Artikel 1 - In den AEPol wird ein Artikel VII.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. VII.30 - Die in Artikel VII.I.1 Absatz 2 RSPol erwähnten allgemeinen Funktionen werden in Anlage 26 festgelegt.

Art. 2 - In den AEPol wird ein Artikel VII.31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. VII.31 - Die in Artikel VII.I.1 Absatz 2 RSPol erwähnten Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen jeder allgemeinen Funktion werden in Anlage 27 festgelegt.

Art. 3 - In den AEPol wird ein Artikel VII.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. VII.32 - Die in Artikel VII.I.1 Absatz 3 RSPol erwähnte Bezugsliste der Grund- und stellungsgebundenen Kompetenzen wird in Anlage 28 festgelegt.

Art. 4 - In den AEPol wird ein Artikel VII.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. VII.33 - Die Bezugsliste der spezifischen Kompetenzen und die Methodik für die Festlegung der spezifischen Kompetenzen, die in Artikel VII.I.1 Absatz 4 RSPol erwähnt sind, werden in Anlage 29 festgelegt.

Art. 5 - In den AEPol werden die Anlagen 26, 27, 28 und 29 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1, 2, 3 beziehungsweise 4 beigefügt sind.

Brüssel, den 11. Mai 2011

Frau A. TURTELBOOM

Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 11. Mai 2011 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

Anlage 26 zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

Methodik:

Zur Beurteilung der Übereinstimmung der beruflichen Fähigkeiten der bewerteten Person mit dem Kompetenzprofil der von ihr ausgeübten Funktion muss der bewerteten Person vorher das Kompetenzprofil der Funktion mitgeteilt werden.

Die Profile werden nach folgender Methodik erstellt.

Jedes Personalmitglied übt eine Funktion innerhalb der Organisation aus. Die Stellung dieser Funktion innerhalb der Organisation wird durch den Stellenplan bestimmt, der nach Konzertierung im zuständigen Ausschuss angenommen wird. Diese Funktion wird einerseits durch eine Reihe auszuübender Tätigkeiten und andererseits durch den Beitrag der Person, die sie ausübt, bestimmt. Durch die Kombination dieser beiden Elemente lassen sich die beruflichen Kompetenzen bestimmen, die für eine optimale Ausübung der Funktion unerlässlich sind.

Die Funktionen in der Organisation werden auf der Grundlage eines gleichartigen Beitrags in Familien gruppiert. Sie haben daher, was die Kompetenzen angeht, einen gemeinsamen Nenner: Dieser gemeinsame Nenner bildet das allgemeine Profil jeder Funktionsfamilie.

Zur Bestimmung der Funktionsfamilien werden 2 Steigerungsachsen berücksichtigt:

- die Achse « Betreuung » (entweder gehört das Personalmitglied einem Team an und es arbeitet an gemeinsamen Projekten mit oder ihm untersteht eine mehr oder weniger grosse Anzahl Personen und es wird Koordinator, Dienstleiter...),

- die Achse « von der Funktion erwartetes Niveau des Beitrags » (Umfang des zur Tätigkeit der Organisation geleisteten Beitrags; dieser Begriff entspricht mehr oder weniger den Erwartungen in Sachen Kenntnisse, Erfahrung und Know-how).

Anhand der Kombination dieser beiden Steigerungsachsen lassen sich 13 Stellungen definieren. Diese verschiedenen Stellungen verweisen auf die 13 Rollen, die in der Organisation vorhanden sind (siehe Tabelle I).

Jeder so definierten Stellung entspricht eine Funktionsfamilie, die eine vergleichbare Rolle in der Organisation spielt. Jeder Funktionsfamilie entspricht eine Oberbezeichnung. Anhand dieser Einteilung wird jede Funktion je nach der auf den beiden Steigerungsachsen erreichten Stufe einer dieser Familien zugeordnet. Dies ist die Positionierung (siehe Tabelle II).

Zur Positionierung einer Funktion müssen die Kriterien für die Einordnung auf der horizontalen und der vertikalen Achse bestimmt werden:

- horizontale Steigerungsachse « Betreuung »: Für die Einordnung auf dieser Achse ist eine Tabelle auf der Grundlage von Anlage 3 zum RSPol (siehe Tabelle III) erstellt worden.

- vertikale Steigerungsachse « von der Funktion erwartetes Niveau des Beitrags »: Für diese Achse richtet sich die Einordnung nach dem jeweiligen Beitrag einer Funktion der Stufe A, B, C oder D (in Anlehnung an die Stufen des öffentlichen Dienstes). So entspricht die Stellung « Ausführung » Funktionen mit einem Beitrag der Stufe C oder D (mit zwei getrennten Profilen: einem Profil für Funktionen der Stufe D und einem Profil für Funktionen der Stufe C und für Polizeibedienstete), die Stellung « Ratgebung » entspricht Funktionen mit einem Beitrag der Stufe B, wohingegen die Stellungen « Beratung » und « Beratung-Expertise » Funktionen mit einem Beitrag der Stufe A entsprechen (die Stellung « Beratung-Expertise » ist Funktionen mit eindeutiger Einwirkung auf Strategieebene vorbehalten).

Neben den vorerwähnten allgemeinen Grundsätzen muss präzisiert werden, dass die Funktion « Inspektor » aufgrund der erforderlichen zusätzlichen polizeilichen Ausbildung und des Umfangs des Beitrags der Stellung « Ratgebung » zugeordnet wird und dass die Funktion « Hauptinspektor » aufgrund der erforderlichen Ausbildung, aber auch aufgrund der Koordinierungsaufgaben, die oft mit dieser Funktion einhergehen, der Stellung « Ratgebung-Koordinierung » zugeordnet wird (eine solche Funktion ohne Koordinierungsaufgaben würde der Stellung « Ratgebung« zugeordnet werden).

Eine Funktion kann nur ausnahmsweise einer höheren Stellung (höhere Stufe auf der einen und/oder der anderen Steigerungsachse) zugeordnet werden als derjenigen, der sie bei strikter Anwendung der vorerwähnten Grundsätze zugeordnet würde. Dies ist jedoch nur möglich, wenn diese Neupositionierung aus funktioneller Sicht aufgrund des Inhalts der Arbeit völlig gerechtfertigt ist.

Wenn die Funktion nicht auf der Grundlage des Stellenplans als solcher positioniert werden kann, muss eine zusätzliche Konzertierung im zuständigen Ausschuss stattfinden.

Zusammenfassend erfolgt die Bestimmung eines Profils in mehreren Etappen:

- Der Funktion wird gemäss dem Stellenplan eine der 13 Stellungen zugewiesen, die für die integrierte Polizei definiert worden sind.

- Mit der Funktion wird das in Artikel VII.I.1 Absatz 3 RSPol erwähnte...

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