7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN

9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt.

Anwendungsbereich

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und anderen Instituten ausgeführt werden.

Begriffsbestimmungen

Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähntes Institut,

  2. "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen ausführt,

  3. "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags,

  4. "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche Institute,

  5. "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten,

  6. "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person handeln kann,

  7. "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen,

  8. "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst,

  9. "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann,

  10. "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den Begünstigten,

  11. "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt,

  12. "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und...

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