13 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 août 1992 relative au crédit hypothécaire.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 mars 2000.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN

  1. AUGUST 1992 - Gesetz über den Hypothekarkredit

    BALDUIN, König der Belgier

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Hypothekarkredit

    KAPITEL I - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf den Hypothekarkredit zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, der einer natürlichen Person gewährt wird, die ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die bei Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat:

    1. entweder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort in Belgien

    2. oder von einem Kreditgeber mit Hauptsitz oder Hauptwohnort ausserhalb Belgiens, vorausgesetzt, dass dem Vertrag ein besonderes Angebot oder eine Werbung in Belgien vorausgegangen ist und dass der Kreditnehmer die für Vertragsschluss erforderlichen Handlungen in Belgien vorgenommen hat.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Hypothekarkredite:

  2. Kredite, die durch eine Hypothek oder ein Vorrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch ein Pfandrecht an einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert sind,

  3. Schuldforderungen infolge der Einsetzung eines oder mehrerer Dritte in die Rechte eines Gläubigers mit Vorrecht auf ein unbewegliches Gut,

  4. Kredite, bei denen das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde,

  5. garantierte Kredite, bei denen dem Bürgen beziehungsweise Garanten eine hypothekarische Sicherung gewährt wird.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 3 - Jede zu den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse im Widerspruch stehende Klausel ist nichtig.

    Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge und Abkommen sind alle Klauseln und privatrechtlichen Abkommen, die unter Ausschluss der belgischen Richter ausländischen Gerichten die Befugnis erteilen, in allen Streitfällen in bezug auf Hypothekarkreditverträge zu erkennen, nichtig.

    Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  6. « Kapital »: die Schuld als Hauptsumme, die Gegenstand des Kreditvertrags ist,

  7. « Krediteröffnung »: jeder Kreditvertrag, bei dem dem Kreditnehmer Geld zur Verfügung gestellt wird, der davon durch Geldabhebung oder anders Gebrauch machen kann,

  8. « Restschuld »: als Hauptsumme zu zahlender Betrag, um das Kapital zu tilgen, wiederherzustellen oder zurückzuzahlen,

  9. « Zinssatz »: der Satz, der als Prozentsatz pro Periode ausgedrückt ist und zu dem die Zinsen für dieselbe Periode berechnet werden,

  10. « Bestellungsurkunde »: alle authentischen und privatschriftlichen Urkunden und jede Unterlage, die Bestimmungen zur Regelung desselben Kredits enthalten.

    Art. 5 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist die Rede von:

  11. « Kapitaltilgung », wenn der Kreditnehmer sich verpflichtet, während der Laufzeit des Kredits Zahlungen zu leisten, die das Kapital unmittelbar um den entsprechenden Betrag verringern,

  12. « Kapitalwiederherstellung », wenn der Kreditnehmer sich verpflichtet, während der Laufzeit des Kredits Zahlungen zu leisten, die, obschon sie vereinbarungsgemäss zur Rückzahlung des Kapitals verwendet werden, nicht unmittelbar die entsprechende Befreiung gegenüber dem Kreditgeber mit sich bringen; die Zahlungen verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder per Gesetz festgelegt sind.

    Die Wiederherstellung muss anhand eines dem Kredit beigefügten Vertrags erfolgen.

    Dieser beigefügte Vertrag darf nur ein Lebensversicherungsvertrag, ein Kapitalansammlungsvertrag oder eine andere Art der Ersparnisbildung sein.

    Das wiederhergestellte Kapital ist zu jedem Zeitpunkt der Rückkaufswert oder das im Falle eines Lebensversicherungs- beziehungsweise Kapitalansammlungsvertrags versicherte beziehungsweise gebildete Kapital oder das in den anderen Fällen von Sparverträgen bereits gesparte Kapital.

    Wenn die Wiederherstellung beim Kreditgeber erfolgt, wird im Falle der gesetzlichen oder gerichtlichen Auflösung oder des Konkurses des Kreditgebers das wiederhergestellte Kapital durch Aufrechnung zur Verringerung der Schuldforderung des Kreditgebers verwendet, ohne dass irgendeine Entschädigung zu leisten ist.

    Wenn die Wiederherstellung nicht beim Kreditgeber erfolgt, wird der wiederherstellende Dritte zu dem Zeitpunkt, an dem der Kredit einforderbar oder rückzahlbar wird, dem Kreditgeber gegenüber der alleinige Schuldner für das wiederhergestellte Kapital. In diesem Fall übt der Kreditgeber gegenüber dem wiederherstellenden Dritten die Rechte des Kreditnehmers aus.

    Der König kann zusätzliche Regeln für die Wiederherstellung festlegen,

  13. « Kapitalrückzahlung », wenn der Kreditbetrag entweder zum Fälligkeitstermin oder früher verringert wird, ohne dass im letzten Fall irgendeine Periodizitätsverpflichtung besteht.

    Art. 6 - § 1 - Im Sinne des und im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes liegt ein « Zusatzvertrag » vor, wenn der Kreditnehmer in Ausführung einer Bedingung des Kredits, deren Nichterfüllung die Fälligkeit der Schuldforderung zur Folge haben könnte, einen Versicherungsvertrag abschliesst oder aufrechterhält. Bei diesem Zusatzvertrag darf es sich nur handeln um:

    - eine Restschuldversicherung auf den Todesfall, die vereinbarungsgemäss die Rückzahlung des Kredits gewährleistet,

    - eine Versicherung, die das Risiko der Beschädigung des als Sicherheit angebotenen unbeweglichen Guts deckt,

    - eine Kautionsversicherung.

    § 2 - Der Kreditgeber darf sich in der Bestellungsurkunde nicht das Recht vorbehalten, während der Laufzeit des Vertrags eine Erhöhung der Deckung aufzuerlegen.

    Der Kreditgeber darf den Kreditnehmer weder unmittelbar noch mittelbar verpflichten, den Zusatzvertrag bei einem vom Kreditgeber bestimmten Versicherer abzuschliessen.

    § 3 - Besteht ein Zusatzvertrag über eine Restschuldversicherung, wird das versicherte Kapital im Todesfall des Versicherten verwendet, um die Restschuld zurückzuzahlen und gegebenenfalls aufgelaufene und noch nicht fällige Zinsen zu zahlen.

    Übersteigt das Kapital einer solchen Versicherung die Restschuld, darf der Kreditnehmer dieses Kapital jederzeit auf den entsprechenden Betrag verringern.

    Bezieht die Versicherung sich nur auf einen Teil des Kreditkapitals, werden dieselben Regeln verhältnisgleich angewandt.

    § 4 - Der König legt die zusätzlichen Regeln für Zusatzverträge fest.

    Art. 7 - Der Zinssatz ist entweder fest oder variabel.

    Art. 8 - Wenn ein oder mehrere feste Zinssätze festgelegt worden sind, gelten diese für die im Kreditvertrag festgelegte Dauer.

    Art. 9 - § 1 - Ist ein variabler Zinssatz bestimmt worden, gelten folgende Regeln:

  14. Der Zinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.

  15. Die Änderung des Zinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein: Dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden, deren Liste und Berechnungsmodus der König nach Stellungnahme der Belgischen Nationalbank, der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Versicherungskontrollamts, nachdem dieses den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.

  16. Der Zinssatz ändert sich im gleichen Verhältnis wie der Referenzindex. Gegebenenfalls wird er auf das nächste Halbzehntel eines Prozents pro Jahr abgerundet.

  17. Der zu berücksichtigende Referenzindex ist der des zweiten Kalendermonats vor dem Datum, das für die Änderung des Zinssatzes festgelegt worden ist.

    § 2 - In der Bestellungsurkunde wird bestimmt, dass Schwankungen des Zinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung nicht grösser sein darf bei Erhöhung als bei Senkung des Zinssatzes.

    In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Zinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Zinssatz der vorangehenden Periode eine bestimmte Mindestabweichung erreicht.

    § 3 - Der Zinssatz darf sich nur nach Ablauf festgelegter Perioden von mindestens einem Jahr ändern.

    § 4 - Wenn die Dauer der ersten Periode weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Zinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als einen Prozentpunkt pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte erhöht.

    § 5 - Ändert sich der Zinssatz, muss die Änderung dem Kreditnehmer spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Zinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der die in Artikel 21 § 1 erwähnten Angaben für die Periode bis zur nächsten eventuellen Änderung des Zinssatzes enthält. Für die...

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